Justizze.

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Justizze. Art. 4 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Verweigerung vorübergehenden Schutzes wegen valabler Schutzalternative in Tschechien: Beschwerde abgewiesen (Art. 4 AsylG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
E-5306/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 108 AsylG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Staatsangehörige beantragte nach Einreise im November 2024 vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie hatte zuvor einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik inne, diesen aber im September 2024 aufgegeben und war zeitweise in die Ukraine zurückgekehrt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung in die Tschechische Republik an, da dort eine valable Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Tschechien diskriminiert worden und leide an einer schweren Lebererkrankung sowie psychischen Belastungen infolge des Krieges. Die tschechischen Behörden hatten ein Rückübernahmeersuchen zwar abgelehnt, doch verfügte die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung in die Tschechische Republik ab.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine valable Schutzalternative in der Tschechischen Republik. Obwohl ihr dortiger Schutzstatus aktuell nicht mehr besteht, ist aufgrund der bis März 2027 verlängerten EU-Richtlinie 2001/55/EG hinreichende Gewissheit gegeben, dass sie bei einer Rückkehr erneut wirksamen Schutz erhalten würde. Ihre freiwillige Ausreise aus Tschechien und die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine ändern daran nichts, ebenso wenig die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die tschechischen Behörden vom 17. Dezember 2024. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann sie ohne Weiteres wieder in die Tschechische Republik einreisen.

Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Refoulement-Verbots oder für eine Gefahr gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 FoK vor. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung in einen EU-Staat wurde nicht widerlegt; die behaupteten Schikanen reichen dafür nicht aus. Hinsichtlich der geltend gemachten Lebererkrankung, Gicht und psychischen Beschwerden ist von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik auszugehen, da Personen mit vorübergehendem Schutz dort Anspruch auf medizinische Betreuung, Wohnraum und Sozialleistungen haben. Eine vorläufige Aufnahme kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im summarischen Verfahren behandelt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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