Asylsuchende aus Eritrea mit legaler Einreise über Familienzusammenführung: Flüchtlingseigenschaft verneint wegen unglaubhafter Darstellung der illegalen Ausreise und fehlender Substantiierung subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 05.01.2016
- Geschäftsnummer
- E-7638/2015
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 17 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 7 AsylV Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine eritreische Staatsangehörige war im Mai 2012 über eine Einreisebewilligung für die Familienzusammenführung in die Schweiz eingereist und hatte kurz darauf ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ihre Anerkennung als Flüchtling. Streitpunkt war allein die Frage, ob sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes besitzt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weil ihre Darstellungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft waren: In der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, zu Fuss bis zur äthiopischen Grenze gegangen zu sein, während sie in der späteren Anhörung behauptete, zunächst in eine kleine Stadt gefahren und dann mit einem Auto weitergereist zu sein; ferner widersprach sie sich hinsichtlich der Hilfe durch Dritte – einmal sagte sie, niemand habe ihr geholfen, später, ihre Mutter habe alles organisiert und sie sei mit Schleppern gereist. Ihre Aussagen waren insgesamt oberflächlich, einsilbig und ausweichend; auf Detailfragen antwortete sie fast ausschliesslich mit „weiß ich nicht“ oder „erinnere ich mich nicht mehr“. Obwohl sie zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig war, vermochte sie trotz des einschneidenden Erlebnisses keine substantiierten Angaben zu machen. Allein die allgemeine Behauptung einer illegalen Ausreise unter den notorisch restriktiven Bedingungen in Eritrea reichte nicht aus, um subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, denn die Beweis- und Substantiierungslast bleibt bei der Asylsuchenden. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Weitere Rügen – etwa zum Fehlen einer Vertrauensperson oder zu Übersetzungsproblemen – wies das Gericht zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht unbegleitet minderjährig war und in der Anhörung ausdrücklich bestätigt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen und ihre Aussagen nach Rückübersetzung als vollständig und richtig zu bezeichnen. Auch die Behauptung, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt, war unbegründet, da das Familienzusammenführungsverfahren bereits mit der Einreisebewilligung vom 17. Januar 2012 abgeschlossen war und für das Asylverfahren rechtlich irrelevant blieb. Die Entscheidung beruhte auf Art. 3, 4, 7, 10, 54 und 106 Abs. 1 AsylG sowie auf Art. 12, 13, 17 Abs. 3, 44, 48, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von 600 Franken und hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil ihr Begehren aussichtslos ist. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei Darstellungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea und die Unzulässigkeit, sich lediglich auf allgemeine Landeskenntnisse zu berufen, ohne konkrete, nachvollziehbare Umstände vorzubringen.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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