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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkischer Gendarm mit Gülen-Verurteilung erhält Flüchtlingsstatus wegen subjektiver Nachfluchtgründe, aber nur vorläufige Aufnahme (Art. 3, 54 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AIG)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
E-6971/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 54 AsylG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Gendarm tätig war und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, reiste nach bedingter Entlassung und Aufhebung einer Ausreisesperre legal in die Schweiz ein. Er machte geltend, ihm drohe bei Rückkehr wegen Nichtbefolgung einer während der Erdbebenkatastrophe sistierten Meldepflicht erneute Inhaftierung. Das Staatssekretariat für Migration hatte die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung angeordnet. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und begehrte Asyl oder hilfsweise vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an, weist die Beschwerde jedoch im Übrigen ab und ordnet die vorläufige Aufnahme an.

Zwar bestand zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei kein ausreichendes Verfolgungsrisiko, da der Beschwerdeführer einen Reispass erhalten und das Land legal verlassen konnte. Aufgrund der zwischenzeitlichen Missachtung der nach den Erdbeben wiederaufgenommenen Meldepflicht droht ihm bei Einreise in die Türkei jedoch unmittelbar eine erneute Inhaftierung zur Verbüssung der Reststrafe. Diese Gefährdung beruht auf seinem Verhalten nach der Ausreise und erfüllt die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, stellt aber zugleich einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.

Gemäss Art. 54 AsylG schliesst dies die Asylgewährung aus. Stattdessen ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG anzuordnen. Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Es wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'650 zugesprochen.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen objektiver Verfolgungslage bei Ausreise und der später eingetretenen subjektiven Nachfluchtsituation durch Verstoss gegen Bewährungsauflagen, was trotz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur zur vorläufigen Aufnahme führt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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