Hazarapaar aus Afghanistan flieht wegen angeblicher Sittenverletzung: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 05.08.2020
- Geschäftsnummer
- E-6813/2018
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 30 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 29 BV Art. 3 KRK Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanisches Paar aus der Ethnie der Hazara beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, es sei in Afghanistan wegen einer unverheirateten Beziehung und einer religiösen Eheschließung im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, weil die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die Beschwerde der beiden gegen diese Ablehnung zulässig und begründet ist. Streitig war insbesondere, ob die Aussagen der Beschwerdeführenden zur angeblichen Bedrohung durch Dorfbewohner und einen Heiratskandidaten glaubhaft sind, ob die eingereichten Beweismittel geeignet sind, die Darlegungen zu stützen, und ob die Vorinstanz formelle Rechte verletzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde der beiden Beschwerdeführenden vollumfänglich. Es stellt fest, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht sind, weil die Aussagen in zentralen Punkten wenig konkret und an zahlreichen Stellen widersprüchlich sind: So geben die Beschwerdeführenden keine konkreten Angaben dazu ab, ob nach der angeblichen Entdeckung ihrer Beziehung vor ihrer Ausreise tatsächlich Schritte zur Ahndung unternommen wurden; sie berufen sich lediglich auf Hörensagen. Die Aussagen zur Mutter, zum Heiratskandidaten und zur Hochzeit im Iran enthalten gravierende Unstimmigkeiten – etwa, dass die Mutter erst am selben Tag wie die Information des Beschwerdeführers über die Gefahr von Gerüchten berichtet haben soll, obwohl diese angeblich schon länger kursierten; ferner kennt die Beschwerdeführerin weder Namen noch Wohnort des Heiratskandidaten, von dem sie behauptet, er habe mit ihrem Tod gedroht. Auch die eingereichten Beweismittel – zwei Suchmeldungen in Kopie – sind nicht geeignet, die Fluchtgründe zu untermauern, da sie leicht käuflich erworben werden können und bei einem Dokument Auffälligkeiten zum Ausstellungsort bestehen. Die formellen Rügen – etwa zur Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zur mangelnden Sachverhaltsabklärung – weist das Gericht zurück: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt; das Kind war durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter ausreichend vertreten; die Entscheidbegründung, wenn auch knapp, enthält die wesentlichen Überlegungen; die in der Vernehmlassung neu aufgezeigten Widersprüche sind für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich. Damit verneint das Gericht zu Recht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG, lehnt das Asylgesuch ab und bestätigt die Wegweisung gemäss Art. 44 AsylG. Die Kosten werden nicht erhoben, weil den Beschwerdeführenden unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass bei frauenspezifischen Fluchtgründen zwar besondere Beachtung geboten ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), die Glaubhaftmachung aber trotzdem konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben erfordert – insbesondere zu drohenden Strafmaßnahmen und zu Personen, die als Täter oder Drohende genannt werden. Die bloße Erwähnung von Steinigung oder Auspeitschen reicht nicht aus, wenn keine konkreten Hinweise auf tatsächliche oder drohende Verfolgung vorliegen.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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