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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Tamile aus Sri Lanka beantragt Asyl wegen angeblicher Verfolgung durch Karuna-Gruppe: Vorbringen als unglaubhaft verworfen, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 7 AsylG)

Datum
09.03.2021
Geschäftsnummer
E-6423/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Tamile beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, er sei in seinem Heimatland aufgrund seiner Tätigkeit für eine schweizerische NGO und später als Manager eines privaten Unternehmens von der Karuna-Gruppe behelligt und bedroht worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl oder alternativ vorläufige Aufnahme. Streitig war insbesondere die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen und die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die entscheidende Begründung lautet, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte, weil seine Angaben zu den entscheidenden Ereignissen – dem Tötungsdelikt mit seinem Dienstfahrrad, den Gründen für die Behelligungen durch die Karuna-Gruppe und seinen Beziehungen zum CID – erhebliche und unauflösliche Widersprüche zwischen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2016 und der eingehenden Anhörung vom 20. Juni 2018 aufweisen. So behauptete er an der BzP, vom CID beschuldigt worden zu sein, während er an der Anhörung nur eine Befragung bezüglich der Kenntnis des Täters schilderte; er nannte an der BzP einen Soldaten als Opfer, an der Anhörung hingegen einen Sicherheitswärter eines Kulturzentrums; zur Ursache der Behelligungen gab er an der BzP sein breites Netzwerk als Grund an, an der Anhörung hingegen die Aufnahme seines Namens auf einer CID-Lohnliste; und zu seinen Beziehungen zum CID behauptete er an der BzP ständige Probleme, während er an der Anhörung die Zusammenarbeit mit dem CID als Auslöser für die Probleme mit der Karuna-Gruppe darstellte. Diese Widersprüche wurden nicht durch die Zeitdifferenz von zwei Jahren oder durch Unterbrechungen während der Befragungen erklärt. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Tamil United Freedom Front war nicht geeignet, die Bedrohung zu untermauern, da es sich um einen allgemeinen Wahlaufruf handelte und keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwies. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren nachweisen, die im Fall einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. Der Vollzug der Wegweisung wurde zudem als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt: Er ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse (Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK) bestehen; zumutbar, weil in Sri Lanka weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrschen und der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Netzwerk verfügt; und möglich, weil er selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsprinzips bei erheblichen Widersprüchen in zeitlich getrennten Aussagen verdeutlicht und klarmacht, dass allgemeine politische Entwicklungen in Sri Lanka allein nicht ausreichen, um eine individuelle Gefährdung zu begründen.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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