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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Asylbewerber aus dem Kosovo mit Roma-Herkunft: Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt (Art. 83 AIG)

Datum
22.12.2023
Geschäftsnummer
E-6181/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein Asylbewerber aus dem Kosovo, der sich als ethnischer Roma identifiziert, erhob Beschwerde gegen die Anordnung des Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz. Er machte geltend, im Kosovo vor Diskriminierung und Gewalt geschützt zu sein, da er dort keine Verwandten habe, keine Identitätspapiere besitze und medizinisch versorgt werden müsse. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte sein Asylgesuch abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung angeordnet, wobei es die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo bejahte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Anordnung und stattdessen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Vollzug sowohl zulässig, zumutbar als auch möglich ist. Zulässig ist er, weil keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz einer Rückkehr entgegensteht: Der Beschwerdeführer konnte weder konkret nachweisen noch glaubhaft machen, dass ihm im Kosovo eine Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 1 FoK); zudem gilt der Kosovo gemäss Bundesratsverordnung als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Zumutbar ist der Vollzug, weil keine konkrete medizinische Notlage vorliegt – der Beschwerdeführer selbst berichtete, im Kosovo nach einem Überfall im Jahr 2008 längere Zeit medizinisch behandelt worden zu sein – und weil trotz fehlender Schulbildung und Berufsausbildung seine bisherige Selbstständigkeit zur Lebensunterhaltsbestreitung (Arbeit auf dem Bau in Frankreich, Flaschensammeln im Kosovo) sowie das bestehende soziale Beziehungsnetz im Kosovo (Unterkunft bei Freunden zwischen 2017 und 2020) die Annahme einer erfolgreichen Reintegration stützen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Möglich ist der Vollzug, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich bei der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Beweislast bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen unterstreicht und klarmacht, dass allgemeine Berichte über Diskriminierung ethnischer Minderheiten im Kosovo nicht ausreichen, um eine individuelle Gefährdung glaubhaft zu machen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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