Asylgesuch türkischer Staatsangehöriger wegen Strafverfahren und PKK-Nähe abgewiesen: Keine flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-1759/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 7 ATG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 301 tStGB
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdisch-alevitischer Herkunft beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, ihm drohe in der Türkei Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten, darunter Facebook-Beiträge zur Kritik am Präsidenten und zur PKK sowie die Teilnahme an einem Fussballturnier zu Ehren eines PKK-Kämpfers. Er reichte Dokumente zu laufenden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda ein und behauptete, gegen ihn seien Haftbefehle erlassen worden. Zudem führte er frühere Festnahmen, Diskriminierung am Arbeitsplatz und die Verhaftung seines Onkels als Indizien für eine drohende Reflexverfolgung an. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die eingereichten Dokumente belegen zwar Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB und Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 ATG, jedoch liegt für Letzteres lediglich ein Vorführbefehl vor, was auf eine noch andauernde Ermittlungsphase hindeutet. Trotz der Anklageschrift im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und angeblicher Verhandlungen in Abwesenheit fehlt dem Beschwerdeführer ein exponiertes politisches Profil, das eine individuelle Gefährdung durch eine unbedingte Freiheitsstrafe begründen würde. Die türkische Justiz verhängt bei Ersttätern ohne geschärftes Profil regelmässig bedingte Strafen oder setzt die Urteilsverkündung aus, was die Schwelle der ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG nicht erreicht.
Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verhaftung seines Onkels überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer selbst nie PKK-Mitglied war und die Behörden den Onkel bereits identifizieren und festnehmen konnten, ohne dass dies zu einer Profilschärfung des Beschwerdeführers führte. Frühere Vorkommnisse wie eine sechsstündige Festnahme im Jahr 2014 oder ein Vorfall bei einer Identitätskontrolle im September 2022 weisen nicht die nötige Intensität auf oder stehen in keinem Kausalzusammenhang zur aktuellen Ausreise. Der Vollzug der Wegweisung ist somit unter Berücksichtigung von Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 33 Abs. 1 FK zulässig, zumutbar und möglich, weshalb keine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG angeordnet wird.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird mangels Aussichtslosigkeit der Begehren und aufgrund nachgewiesener Mittellosigkeit auf deren Erhebung verzichtet. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 3'932.80 zugesprochen, wobei der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 220.– reduziert und der zeitliche Aufwand um zwei Stunden gekürzt wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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