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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkische Kurdin mit HDP-Nähe und Social-Media-Aktivität: Keine Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung in die Türkei vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
30.07.2026
Geschäftsnummer
D-6184/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 7 ATG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 299 TCK

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie reiste im August 2023 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Sie machte geltend, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihres Engagements für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) in der Türkei schikaniert worden zu sein. Zudem berichtete sie von privaten Übergriffen, sexuellen Belästigungen und einer Hausdurchsuchung durch Sicherheitskräfte. Nach ihrer Ausreise verbreitete sie auf der Plattform X regierungskritische Inhalte, woraufhin gegen sie Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurden. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an und begehrte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.

Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein begründet keine asylrelevante Verfolgung, da die strengen Anforderungen für eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind und die geschilderten Schikanen die Intensitätsschwelle von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Das Engagement für die HDP beschränkte sich auf allgemeine Unterstützungsleistungen ohne Mitgliedschaft, was kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden weckt. Die behauptete Hausdurchsuchung lässt sich durch die eingereichten Fotos einer unordentlichen Wohnung nicht belegen, und ein Zusammenhang mit politischen Aktivitäten ist nicht ersichtlich. Private Übergriffe und sexuelle Belästigungen sind nicht staatlich zurechenbar; der türkische Staat gilt insoweit als schutzfähig und schutzwillig, zumal die Beschwerdeführerin auf eine Anzeige verzichtete. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Strafverfahren gegen ihre Schwester oder der Tötung eines Cousins im Jahr 2010 scheidet aus, da kein konkreter Bezug zur Beschwerdeführerin besteht.

Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe stellt das Gericht fest, dass hängige Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK und Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG nur dann verfolgungsrelevant sind, wenn kumulativ eine Anklageerhebung, eine drohende Verurteilung mit asylrelevantem Motiv und eine strafrechtliche Sanktion von relevanter Intensität vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich nicht vorbelastet und verfügt über kein ausgeprägtes politisches Profil; ihre Social-Media-Aktivitäten vermitteln keinen Eindruck einer exponierten Aktivistin. Ein Haftbefehl liegt nicht vor, lediglich ein Vorführbefehl zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte. Somit ist keine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung zu erwarten.

Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da keine asylrechtliche Gefährdung nachgewiesen wurde und somit Art. 5 AsylG sowie Art. 33 FK nicht greifen. Auch eine Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ist nicht konkret dargetan. Der Vollzug ist zumutbar, da die Familie der Beschwerdeführerin in Diyarbakır über Eigentum und ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie als junge Frau mit hoher Bildung reintegrationsfähig ist. Schliesslich ist der Vollzug möglich, da sie sich selbst um die nötigen Reisedokumente bemühen muss. Von Verfahrenskosten wird aufgrund gewährter unentgeltlicher Prozessführung abgesehen; der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von CHF 2'500 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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