Justizze.

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Justizze. Art. 50 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Anerkennung ausländischer Abschluss: Verspätete Beschwerde nach Wiedererwägungsgesuch; Kostenvorschuss für Wiedererwägung zulässig (Art. 50 VwVG, Art. 46a RVOG)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
B-3467/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 3 AllgGebV Art. 10 AllgGebV Art. 67 BBG Art. 68 BBG Art. 1 GebV-SBFI Art. 3 GebV-SBFI Art. 4 GebV-SBFI Art. 46a RVOG Art. 20 VwVG Art. 21 VwVG Art. 22a VwVG Art. 46 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller beantragte beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Berufsabschlusses. Das SBFI erklärte das Zeugnis als gleichwertig mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Der Gesuchsteller reichte daraufhin ein Wiedererwägungsgesuch ein, da er eine Gleichwertigkeit mit einem anderen Abschluss geltend machte. Das SBFI forderte ihn zur Behandlung dieses Gesuchs auf, einen Kostenvorschuss von CHF 320 zu leisten, und wies gleichzeitig auf die laufende Beschwerdefrist hin. Der Gesuchsteller erhob später Beschwerde gegen die ursprüngliche Anerkennungsverfügung sowie gegen die Einforderung des Kostenvorschusses und machte geltend, die Kosten seien missbräuchlich, da alle Unterlagen bereits vorlägen.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde gegen die Anerkennungsverfügung vom 26. März 2026 nicht ein, da diese verspätet erhoben wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 11. Mai 2026; die Einreichung per Poststempel vom 15. Mai 2026 erfolgte zu spät. Dass der Beschwerdeführer zuvor ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte, hemmte die Frist nicht, da er bewusst diesen Weg wählte und vom SBFI ausdrücklich auf die weiterlaufende Beschwerdefrist hingewiesen worden war.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Kostenvorschuss prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit. Zwar fehlt es an einer Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, doch erweist sich die Rüge ohnehin als unbegründet. Das SBFI ist gestützt auf Art. 46a RVOG i.V.m. der GebV-SBFI und der AllgGebV befugt, für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs eine Gebühr zu erheben, da dies keine Dienstleistung mit geringem Aufwand darstellt. Der geforderte Vorschuss von CHF 320 liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von CHF 90 bis CHF 1000 und ist nicht willkürlich. Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und eine bestrittene Rechnung erst mit Rechtskraft fällig wird, droht dem Beschwerdeführer aktuell keine Säumnisfolge.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.