Beschwerde in internationaler Rechtshilfe mangels aktueller Vollmacht abgewiesen: Nichteintreten wegen fehlender Vertretungsbefugnis (Art. 11 Abs. 2 VwVG)
- Datum
- 04.08.2026
- Geschäftsnummer
- RR.2026.75
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A. lässt durch seinen Vater B. Beschwerde gegen die Anordnung der Bundesanwaltschaft zur Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an Deutschland im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen einlegen. Der Beschwerde ist eine Generalvollmacht aus dem Jahr 2003 beigelegt, die keine Angaben zum konkreten Verfahren enthält. Die Beschwerdekammer fordert B. auf, innert Frist eine aktuelle und ausdrücklich für dieses Beschwerdeverfahren berechtigte Vollmacht einzureichen, andernfalls werde nicht auf die Beschwerde eingetreten. B. reicht stattdessen erneut die alte Generalvollmacht ein. Zudem wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Die Beschwerdekammer tritt weder auf die Beschwerde noch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, da die Vertretungsbefugnis des Vaters B. nicht nachgewiesen wurde.
Die eingereichte Generalvollmacht vom 16. April 2003 enthält keine Angaben zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren und entspricht nicht den Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG. Obwohl die Beschwerdekammer B. unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. Juli 2026 gesetzt hatte, um eine aktuelle und verfahrensspezifische Vollmacht nachzureichen, reichte er lediglich erneut die alte Generalvollmacht ein. Da kein Grund für eine ausnahmsweise Gewährung einer neuen Nachfrist bestand, war auf die Beschwerde und das Rechtshilfegesuch nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).
Die Verfahrensgebühr von Fr. 500.– wird dem vollmachtlosen Vertreter B. auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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