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Justizze. Art. 85bis AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Witwenrente aus Bosnien-Herzegowina: Nichteintreten wegen Verspätung, offensichtliche Unbegründetheit mangels Ehe (Art. 85bis AHVG)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
C-1407/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 85bis AHVG Art. 23 VGG Art. 20 VwVG Art. 21 VwVG

Zusammenfassung

Eine in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Staatsangehörige dieses Landes begehrt von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine schweizerische Hinterlassenenrente aufgrund einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem verstorbenen Versicherten. Die Vorinstanz wies den Anspruch mangels bestehender Ehe ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Einspracheentscheid wurde per Einschreiben direkt an die Adresse des Vertreters im Ausland versandt. Die Beschwerdeschrift ging erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz beantragte daraufhin das Nichteintreten auf die Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 wurde zulässigerweise gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina direkt an die Adresse des Vertreters im Ausland gesandt. Laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post erfolgte die Zustellung am 13. November 2025. Damit endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Dezember 2025. Die erst am 21. Januar 2026 bei der Vorinstanz eingegangene Eingabe war somit verspätet. Zwar enthielt der Einspracheentscheid keine vollständige Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Möglichkeit, die Beschwerde in der Amtssprache von Bosnien und Herzegowina zu verfassen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren durch einen deutschsprachig korrespondierenden Vertreter vertreten war und sich zum Mangel nicht äusserte, ist nicht davon auszugehen, dass das Fristversäumnis hierauf zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung kommt daher nicht in Betracht.

Hilfsweise prüfte das Gericht die Begründetheit und stellte fest, dass die Beschwerde auch bei Eintreten als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Nach dem anwendbaren schweizerischen Recht haben Personen in eheähnlicher Gemeinschaft keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss AHVG. Dies stellt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch eine Diskriminierung dar. Aufgrund dieses Ausgangs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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