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Justizze. Art. 61 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Iranischer Asylsuchender: Lageverschlechterung durch Proteste und Militärschläge erfordert neue Erstbeurteilung (Art. 61 Abs. 1 VwVG)

Datum
31.08.2026
Geschäftsnummer
E-1969/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie reichte nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2020 ein Mehrfachgesuch ein und berief sich auf seine Konversion sowie die eskalierte politische Situation im Iran nach den Ereignissen um Mahsa Amini. Das Staatssekretariat für Migration wies das Gesuch im Februar 2024 ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme, wobei er auf Videoaufnahmen und Berichte über Menschenrechtsverletzungen verwies.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat für Migration zurück.

Der Entscheid stützt sich darauf, dass sich die allgemeine Lage im Iran seit der letzten Beurteilung massiv verschlechtert hat. Seit Ende Dezember 2025 kam es zu landesweiten Protesten aufgrund wirtschaftlicher Krisen, die mit systematischer Repression beantwortet wurden. Ab Ende Februar 2026 führten massive Luftschläge Israels und der USA sowie der Tod hoher Führungspersonen zu einer ungewissen Zukunft und weiteren Vertreibungen. Da die innenpolitische Entwicklung derzeit nicht absehbar ist, muss die Auswirkung dieser Veränderungen auf die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers in einem erstinstanzlichen Verfahren umfassend geprüft werden. Eine direkte Entscheidung auf Beschwerdeebene wäre prozessökonomisch zwar möglich, aber angesichts der Notwendigkeit neuer Tatsachenfeststellungen und der Wahrung des Instanzenzugs nicht angezeigt.

Aufgrund dieses Ausgangs werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'926.– zugesprochen. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung erübrigen sich.

Besonders relevant ist die Anwendung der summarischen Begründungspflicht bei offensichtlich begründeten Beschwerden im Asylbereich sowie die strikte Beachtung des Instanzenzugs bei grundlegend geänderten Sachverhalten in letztinstanzlichen Asylverfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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