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Justizze. Art. 61 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Iranische Asylsuchende: Massive Lageverschlechterung nach Protesten und Militärschlägen, Kassation und Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 61 Abs. 1 VwVG)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
E-4653/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Eine iranische Mutter und ihre zwei Kinder beantragten in der Schweiz Asyl und machten Konversion zum Christentum, häusliche Gewalt sowie sexuelle Übergriffe durch Sicherheitskräfte geltend. Das Staatssekretariat für Migration lehnte die Gesuche ab, erkannte keine Flüchtlingseigenschaft an und verfügte die Wegweisung unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführer fochten diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrten die Anerkennung als Flüchtlinge oder hilfsweise die Rückweisung zur Abklärung subjektiver Nachfluchtgründe. Während des Beschwerdeverfahrens ereigneten sich im Iran massive politische Unruhen, ein Währungszusammenbruch sowie militärische Angriffe durch Israel und die USA, welche die allgemeine Sicherheitslage fundamental veränderten.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat für Migration zurück.

Entscheidend ist, dass sich die Lage im Iran seit Ausreise und erstinstanzlichem Entscheid massgeblich verändert hat. Seit den am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen landesweiten Protesten, die durch Währungszusammenbruch und Inflation ausgelöst wurden, reagierten die Behörden mit systematischer Repression und massiver Gewalt, wobei tausende Todesopfer zu beklagen waren. Ab dem 28. Februar 2026 führten zudem massive Luftschläge Israels und der USA sowie der Tod hoher Führungspersonen zu einer völlig ungewissen Zukunft und weiteren Vertreibungen. Da die innenpolitische Entwicklung gegenwärtig nicht absehbar ist, kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gefährdungslage nicht mehr allein anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausreise beurteilt werden.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ist eine Kassation und Rückweisung angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren erforderlich ist. Eine umfassende Beurteilung dieses grundlegend veränderten Sachverhalts muss zwingend im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen, damit den Beschwerdeführern angemessen rechtliches Gehör gewährt wird und der Instanzenzug gewahrt bleibt, da das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich letztinstanzlich entscheidet. Die Beschwerde wurde gemäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG als offensichtlich begründet behandelt und summarisch begründet. Es werden keine Kosten erhoben und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 4'033 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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