Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 14.01.2020
- Geschäftsnummer
- E-443/2017
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 17 AsylG Art. 31a AsylG Art. 35a AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsangehöriger stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte Verfolgungsgründe geltend, darunter Drohungen durch Soldaten, Furcht vor Zwangsrekrutierung, Mängel im Bildungs- und Gesundheitswesen sowie illegale Ausreise. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Streitig war insbesondere, ob die illegale Ausreise allein ausreichend ist, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und ob der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung der Menschenrechte unzulässig oder unzumutbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Darlegung einer Drohung durch eritreische Soldaten wurde als unglaubhaft verworfen, weil sie erst in der Asylanhörung und nicht bereits bei der Befragung zur Person (BzP) vorgetragen wurde, obwohl die Gelegenheit dazu bestand; zudem widersprach sie der früheren Aussage, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die allgemeine Furcht vor einer späteren Zwangsrekrutierung reicht nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht aus, da es an einem konkreten Verfolgungsmotiv und einem tatsächlichen Kontakt zu den Militärbehörden fehlt. Auch das Vorbringen zum Militärdienst des Vaters ist nicht asylrelevant, weil es sich nicht gegen den Beschwerdeführer selbst richtet. Die Mängel im Schul- und Gesundheitswesen stellen lediglich die allgemeine Lage in Eritrea dar und sind daher asylrechtlich unbeachtlich. Die illegale Ausreise allein begründet nach der geänderten Praxis des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015) keine Flüchtlingseigenschaft mehr, weil mittlerweile auch illegal Ausgereiste kurzfristig in Eritrea zurückkehren können; zusätzliche Gefährdungsfaktoren, die den Beschwerdeführer als missliebig erscheinen lassen würden, fehlen vollständig. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst weder als Folter noch als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden kann und auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK nicht in einer Weise verletzt würde, die eine flagrante Verletzung ihres essentiellen Inhalts darstellen würde. Der Vollzug ist auch zumutbar, weil der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und berufliche Erfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern verfügt, was eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglicht. Zudem ist der Vollzug möglich, weil die freiwillige Rückkehr grundsätzlich praktikabel ist und der Beschwerdeführer die notwendigen Reisedokumente bei der eritreischen Vertretung beschaffen kann. Die Kosten wurden nicht auferlegt, weil das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde; das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wurde vergütet. Dieses Urteil bestätigt die geänderte Praxis zur Republikflucht aus Eritrea und klärt, dass die bloße Drohung mit dem Nationaldienst nicht automatisch ein Vollzugshindernis darstellt.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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