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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit subsidiärem Schutzstatus in Deutschland: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat und Wegweisung nach Deutschland rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
07.09.2021
Geschäftsnummer
E-3871/2021
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein irakischer Staatsangehöriger, der sich zunächst in der Schweiz um Asyl beworben hatte, war 2014 unkontrolliert abgereist und hatte danach mehrmals in Deutschland Asyl beantragt, wo er subsidiären Schutzstatus erhielt. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein neues Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, weil Deutschland als sicherer Drittstaat gilt. Der Beschwerdeführer wandte ein, in Deutschland könne er aufgrund seiner falschen Identitätsangaben als Syrer nicht heiraten, seine wahre Herkunft als Kurde aus dem Irak offenbaren oder eine Familie gründen; zudem benötige seine Schweizer Freundin seine Unterstützung. Er behauptete, in Deutschland unter zahlreichen Polizeikontrollen zu leiden und dort keine Verbesserung seiner Lebenssituation erfahren zu haben. Er machte geltend, dass eine Rückkehr nach Deutschland seine Rechte verletzen und ihn in eine existenzielle Notlage bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Deutschland. Es stellte fest, dass Deutschland als Mitglied der EU gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicherer Drittstaat gilt und der Beschwerdeführer dort tatsächlich subsidiären Schutzstatus erlangt hatte; die deutschen Behörden hatten am 26. Juli 2021 ausdrücklich ihrer Rückübernahme zugestimmt. Damit waren die Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt: Weder drohte eine Verletzung des Non-Refoulement-Verbots gemäss Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV noch lagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Deutschland menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt wäre oder aufgrund individueller Umstände in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner Schweizer Freundin wurde nicht als schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK angesehen, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar war und bislang kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden war; zudem setze ein solches Verfahren nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Die Behauptung, in Deutschland aufgrund seiner falschen Identität keinen Zugang zur Heirat zu haben, wurde zurückgewiesen: Es obliege ihm, die durch seine unwahren Angaben selbstverschuldete Problematik bei den deutschen Behörden zu klären. Die medizinische Grundversorgung in Deutschland sei gesichert, und seine Schulterbeschwerden seien dort bereits operativ behandelt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und Bundesrecht nicht verletzt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war; die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast bei der Widerlegung der Legalvermutungen zugunsten sicherer Drittstaaten nach Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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