Dublin-Überstellung Afghanistan: Alterszweifel trotz Gutachten, Nichteintreten auf Asylgesuch (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 09.04.2024
- Geschäftsnummer
- E-1795/2024
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 33 FK
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender reiste am 30. Oktober 2023 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er bereits am 7. Dezember 2022 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, wo sein Gesuch zweifach abgewiesen worden war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragte die Wiederaufnahme durch Frankreich, was diese zustimmte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig, weshalb die Schweiz zuständig sei, und befürchtete eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Das SEM stützte sich auf ein forensisches Altersgutachten sowie Ungereimtheiten in den Aussagen und Dokumenten, um die Volljährigkeit festzustellen, und trat nicht auf das Asylgesuch ein.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Frankreich ab. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar ergab das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin ein Mindestalter von 17,6 Jahren, doch konnte aufgrund fehlender Zahninformationen keine definitive Aussage zur Minderjährigkeit getroffen werden. Ausschlaggebend waren vielmehr die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum gegenüber verschiedenen Behörden sowie Manipulationsspuren auf den eingereichten Handyfotos der Tazkira und des Impfausweises. Da die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit misslang, findet das Dublin-Wiederaufnahmeverfahren statt.
Hinsichtlich der Rüge einer drohenden Kettenabschiebung nach Afghanistan hält das Gericht fest, dass keine ernsthaften Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder der EMRK durch Frankreich vorliegen. Die Vermutung der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Dublin-Staaten wurde nicht widerlegt. Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen liegt im Ermessen des SEM, welches hier nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG war das SEM somit berechtigt, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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