Afghanischer Asylsuchender beantragt Schutz: Minderjährigkeit nicht glaubhaft, Dublin-Zuständigkeit Bulgariens bestätigt, Nichteintreten und Wegweisung rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-2631/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 84 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 8 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender, geboren im Jahr 2008 oder 2009, reiste in die Schweiz ein und stellte am 22. Februar 2026 einen Asylantrag. Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass er bereits am 22. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl gebeten hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete daraufhin ein Dublin-Wiederaufnahmeverfahren an und verfügte am 8. April 2026 das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei unbegleiteter Minderjähriger und habe sein Geburtsdatum falsch angegeben. Er beanstandete zudem die Registrierung als Volljähriger in Bulgarien und führte gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie schlechte Behandlungsbedingungen in Bulgarien an. Das Bundesverwaltungsgericht trennte das Verfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS vom vorliegenden Asylverfahren ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Zwar lag ein medizinisches Altersgutachten vor, welches ein Mindestalter von 17,6 Jahren bestimmte und das angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten ausschloss, doch war dies allein nicht entscheidend. Ausschlaggebend waren vielmehr das Fehlen rechtsgenügender Original-Identitätsdokumente, da nur Kopien einer E-Tazkira und eines Reisepasses eingereicht wurden, sowie vage und unsubstantiierte biographische Angaben zur Schulzeit und zum Lebensweg. Zudem sprach die Registrierung als volljährige Person in Bulgarien gegen die Glaubwürdigkeit der Altersangabe, was der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte. Da die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, fand Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Anwendung, wonach sonst die Schweiz für unbegleitete Minderjährige zuständig wäre.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG war somit Bulgarien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen, da der Beschwerdeführer dort bereits einen Asylantrag gestellt hatte und die bulgarischen Behörden die Wiederaufnahme am 4. April 2026 akzeptiert hatten. Das Gericht bestätigte, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Überstellung verhindern würden. Auch ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kam nicht in Betracht, da weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse noch humanitäre Gründe vorlagen, die das Ermessen des SEM hätten binden müssen. Die Vorinstanz hatte die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Berichte über schlechte Behandlung hinreichend geprüft und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die Beschwerde wurde daher vollständig abgewiesen. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wurde abgesehen, da dem Beschwerdeführer zuvor die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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