Afghanischer Asylsuchender bestreitet Volljährigkeit: Minderjährigkeit nicht glaubhaft, Dublin-Zuständigkeit Bulgariens bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-4355/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 8 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte am 1. Mai 2026 in der Schweiz Asyl und gab an, 2009 geboren zu sein. Eurodac zeigte jedoch einen früheren Asylantrag in Bulgarien vom 18. November 2025, wo er unter anderem Geburtsdatum als volljährig registriert war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beauftragte eine forensische Altersdiagnostik, gewährte rechtliches Gehör und passte das Geburtsdatum im ZEMIS auf 2008 mit Bestreitungsvermerk an. Die bulgarischen Behörden nahmen die Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-Verordnung an. Das SEM trat auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid sowie die ZEMIS-Eintragung an und begehrte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung zur Neubeurteilung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Schweiz nicht glaubhaft machen konnte. Das forensische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 21. Mai 2026 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 19,5 Jahren und ein höchstes Mindestalter von 16,4 Jahren, wobei sowohl Voll- als auch Minderjährigkeit möglich waren, ohne dass eine verlässliche Aussage getroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer legte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vor; seine eigenen Angaben zur Biografie, Schulzeit und zum Reiseweg waren äusserst vage und liessen keine zuverlässige Altersermittlung zu. Zudem sprach gegen ihn, dass er in Bulgarien zweimal als volljährige Person (Geburtsjahrgänge 2006 und 2007) registriert worden war und selbst angab, dort absichtlich falsche Personalien angegeben zu haben, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigte.
Da die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, fand Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Anwendung. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO war Bulgarien als Staat, bei dem der erste Asylantrag gestellt wurde, für die Wiederaufnahme zuständig. Das Gericht bestätigte, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden, und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse oder Gründe für einen freiwilligen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlagen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung nach Art. 44 AsylG angeordnet.
Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet und wurde im summarischen Einzelrichterverfahren nach Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 AsylG behandelt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS wurde vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und separat geführt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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