Unbegleiteter Minderjähriger: Altersangabe unglaubhaft, Nichteintreten und Wegweisung nach Bulgarien bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5565/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan beantragte Asyl in der Schweiz und machte geltend, zum Zeitpunkt der Einreise 16 Jahre alt gewesen zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an, da der Beschwerdeführer dort bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid an und begehrte unter anderem die Anpassung seines Geburtsdatums sowie individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung in Bulgarien. Er stützte sich dabei auf eine Kopie seiner Tazkira, Berichte einer Sozialarbeiterin und eines Lehrers sowie auf gesundheitliche Beschwerden wie depressive Symptome und Anpassungsstörungen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien. Die Vorinstanz war zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Zwar ergab die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 17,6 Jahren, doch waren die übrigen Beweismittel unzureichend. Die eingereichte Kopie der Tazkira mit dem Geburtsdatum 2010 hatte nur verminderten Beweiswert, da es sich nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter widersprüchlich und vage; er konnte nicht plausibel erklären, warum er trotz angeblicher fehlender Schulbildung genaue Reiserouten durch Europa kannte, aber kein exaktes Geburtsdatum wusste. In Bulgarien war er zudem mit zwei verschiedenen Geburtsdaten registriert worden. Mangels glaubhafter Minderjährigkeit fand Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Anwendung, weshalb der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen war.
Hinsichtlich der Zuständigkeit stellte das Gericht fest, dass Bulgarien gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das bulgarische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers, einschliesslich depressiver Symptome und Anpassungsstörungen, sind nicht so gravierend, dass eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Weiterbehandlung. Auch allgemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem oder das Begehren nach individuellen Zusicherungen vermochten die Rechtmässigkeit des Entscheids nicht zu erschüttern. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als aussichtslos abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von CHF 750 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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