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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Äthiopische Asylsuchende beantragt Nichteintretensentscheid wegen Menschenhandel: Beschwerde abgewiesen, Wegweisung nach Rumänien bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
04.09.2025
Geschäftsnummer
F-6501/2025
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 32 AsylV Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Eine äthiopische Staatsangehörige reiste über Rumänien in die Schweiz ein und stellte dort ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund eines Eurodac-Treffers und der Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Rumänien Opfer von Menschenhandel geworden, habe dort kein faires Verfahren erhalten und leide unter schweren psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids oder hilfsweise die Einholung individueller Zusicherungen durch Rumänien sowie vorsorgliche Massnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Rumänien. Die Zuständigkeit Rumäniens ergab sich aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, da die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 26. Juni 2025 zugestimmt hatten.

Hinsichtlich der Rügen betreffend Menschenhandel und Gesundheit prüfte das Gericht die Anwendbarkeit der Ermessensklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es hielt fest, dass das rumänische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie drohe in Rumänien erneutes Re-Trafficking, erachtete das Gericht als spekulativ, da seit der Flucht aus der vermeintlichen Gefangenschaft kein Kontakt zum Täter mehr bestand und sie sich an die schutzwilligen Behörden wenden könne. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichten nicht die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK; eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung war bei Überstellung nicht zu erwarten. Rumänien ist gemäss Aufnahmerichtlinie zur medizinischen Versorgung verpflichtet.

Da keine Vollzugshindernisse vorlagen, bestand kein Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung wurde abgewiesen, da der medizinische Sachverhalt als genügend geklärt galt. Folglich war das SEM zu Recht gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hatte die Überstellung gestützt auf Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1 angeordnet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mangels Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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