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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Südsudan mit Schussverletzung: Nichteintreten und Wegweisung nach Italien trotz Gesundheitsproblemen zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
31.07.2026
Geschäftsnummer
F-5206/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus dem Südsudan stellte am 3. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er bereits am 11. Dezember 2025 in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, da die italienischen Behörden die Wiederaufnahme bestätigten. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Italien rassistische Behandlung erfahren und sein Gesundheitszustand sei prekär. Er litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen sowie den Folgen einer Schussverletzung am linken Unterschenkel, die in Italien operiert worden war. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, hilfsweise einen Selbsteintritt der Schweiz oder die Einholung von Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung in Italien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund des früheren Asylantrags zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und diese fristgerecht bestätigt wurde. Trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung und die Nachbehandlung einer Schussverletzung am Unterschenkel, liegen keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Das Gericht prüfte die medizinischen Unterlagen eingehend und kam zum Schluss, dass der Gesundheitszustand kein Leiden von solcher Schwere darstellt, das eine Überstellung nach Italien gemäss Art. 3 EMRK ausschliessen würde. Die italienischen Behörden sind verpflichtet, die notwendige medizinische und psychologische Betreuung sicherzustellen. Da die Rechtsbegehren als aussichtslos galten, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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