Syrische Kurden beantragen Asyl wegen politischer Aktivitäten und Drohungen: Verspätete und unglabwürdige Angaben sowie fehlende Exponierung im Exil führen zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 30.03.2016
- Geschäftsnummer
- D-7735/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, beantragten in der Schweiz Asyl. Sie machten geltend, in Syrien als Mitglied der Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen zu sein, Bedürftige versorgt und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, woraufhin sie von syrischen Behörden gesucht worden seien. Sie berichteten ferner von Drohungen im Zusammenhang mit dem Mord an einem oppositionellen Onkel und von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Entscheidend war, dass zentrale Verfolgungselemente – wie die Festnahme eines Soldaten, die zweimalige Suche nach dem Beschwerdeführer, sein Versteck in E._______ und die Bekanntmachung seines Namens an allen Strassensperren – erst bei der Anhörung und nicht bereits bei der summarischen Befragung (BzP) geltend gemacht wurden. Diese verspätete Darlegung ließ Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen, die durch die mangelnde Substanz, Stereotypie und Realitätsferne vieler Aussagen (A 9/15 Antworten 30 ff.) noch verstärkt wurden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er von den syrischen Behörden gezielt gesucht wurde; vielmehr deutete sein Aussageverhalten auf ein bloßes Verfolgungskonstrukt hin. Auch die angebliche Reflexverfolgung wegen des ermordeten Onkels fand in den Akten keine Stütze, und seine Flucht nach F._______ bei behaupteter ernsthafter Gefahr erschien unwahrscheinlich. Seine Aussagen zur Teilnahme an Demonstrationen waren stereotyp und zeitlich unbestimmt, und es fehlte jeglicher Hinweis darauf, dass er als Regimegegner behördlich registriert wurde. Das vage Bestätigungsschreiben für seine Parteimitgliedschaft war als Gefälligkeitsdokument ungeeignet, ein substanzielles Engagement zu belegen. Auch die Tatsache, dass Verwandte in der Schweiz Asyl erhielten, rechtfertigte keine Annahme einer Reflexverfolgung, da die Beschwerdeführenden hierzu keine konkreten Angaben machten. Die bloße Möglichkeit einer erneuten militärischen Aufbietung nach der Rückkehr begründete keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen. Schließlich war die allgemeine Bürgerkriegslage allein kein Grund für eine zielgerichtete Verfolgung. Was die exilpolitischen Aktivitäten betrifft, so stellte das Gericht fest, dass die Fotos von den Beschwerdeführenden bei kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz keine herausragende Aktivität zeigten und sie daher nicht als potenzielle Bedrohung aus Sicht des syrischen Regimes wahrgenommen würden; ein besonderes Mass an Exponierung, wie es nach der Rechtsprechung (Urteil D-3839/2013) erforderlich ist, war nicht gegeben. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, jedoch infolge der Unzumutbarkeit ihres Vollzugs wegen der allgemeinen Lage in Syrien (Art. 83 Abs. 4 AuG) wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Die Kosten wurden nicht auferlegt, da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäß Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden war und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden nicht entscheidend verändert hatte.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisung)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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