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Justizze. Art. 29 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Tamilischer Asylsuchender mit LTTE-Verbindungen und exilpolitischen Aktivitäten: Flüchtlingseigenschaft verneint wegen unglaubhafter Schilderung der Verfolgung (Art. 7 AsylG)

Datum
12.05.2020
Geschäftsnummer
D-6276/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei aufgrund der Zwangsrekrutierung seines Bruders durch die LTTE sowie eigener Hilfstätigkeiten für diese Organisation in Sri Lanka behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er berichtete von wiederholten Befragungen, Einschüchterungen und einer Folter durch sri-lankische Sicherheitskräfte nach seiner Entlassung aus einem Flüchtlingscamp. Ferner verwies er auf seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, bei denen er eine LTTE-Fahne getragen und Geld für die Organisation gespendet habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte unter anderem eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er argumentierte, die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt und die aktuelle politische Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten nicht angemessen berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft wurde verneint, weil der Beschwerdeführer die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft machen konnte. Seine Aussagen enthielten gravierende Widersprüche, insbesondere zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders (Rückkehr vs. Flucht), zur Häufigkeit und Intensität der Behelligungen durch die Sicherheitskräfte (zwei Mal vs. dreimal monatlich über Jahre) und zum Zeitpunkt der entscheidenden Folter (2010/2011 vs. 2013). Diese Ungereimtheiten waren so schwerwiegend, dass sie auch unter Berücksichtigung möglicher psychischer Beeinträchtigungen – für die kein diagnostizierter Zustand vorlag – nicht hinreichend erklärt werden konnten. Die Vorinstanz hatte zudem die Reflexverfolgung aufgrund der Bruder-Tätigkeit angemessen geprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Camp sechs Jahre lang ohne nennenswerte Probleme bei seinem Onkel gelebt hatte. Seine exilpolitischen Aktivitäten beschränkten sich auf einfache Teilnahme an Demonstrationen, Hilfe bei Festen und eine Spende von Fr. 300.–, was als niederschwelliges Engagement einzustufen war und ihn nicht als Gefahr für den sri-lankischen Staat erscheinen liess. Auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten änderte nichts daran, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis oder dessen Folgen erkennbar war; eine kollektive Verfolgungsgefahr für ganze Bevölkerungsgruppen wurde vom Gericht verneint. Der Vollzug der Wegweisung wurde zudem als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt: Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, eine gesicherte Wohnsituation und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft; seine gesundheitlichen Beschwerden reichten nicht aus, um die Zumutbarkeit zu verneinen, und die notwendigen Reisedokumente könnten bei der sri-lankischen Vertretung beschafft werden. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachung), Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Flüchtlingseigenschaft), Art. 106 Abs. 1 AsylG (Beschwerdegründe), Art. 83 Abs. 1–4 AIG (Vollzugshindernisse) sowie völkerrechtliche Normen wie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 2'469.– ausgerichtet. Das Urteil bestätigt die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei widersprüchlichen Aussagen und klärt, dass ein bloßer Verdacht auf PTBS ohne Diagnose und Kooperation nicht ausreicht, um die Aussagefähigkeit in Frage zu stellen.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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