Afghanische Asylsuchende mit Flüchtlingsstatus in Griechenland soll dorthin zurückgeführt werden: Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar trotz Suizidversuchen und häuslicher Gewalt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 17.08.2023
- Geschäftsnummer
- D-5814/2022
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Eine afghanische Staatsangehörige beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, über Griechenland eingereist zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass sie in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden war und dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Das SEM trat daher nicht in das Asylgesuch ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland an. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weil sie in Griechenland erneut von ihrem gewalttätigen Ehemann bedroht und misshandelt werden würde und weil sie aufgrund mehrerer Suizidversuche und schwerer psychischer Erkrankungen dringend psychiatrische Behandlung benötige, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich. Es stellte fest, dass Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicherer Drittstaat gilt und dass die Beschwerdeführerin dort den Flüchtlingsstatus besitzt, was ihr nach der EU-Qualifikationsrichtlinie weitgehende Rechte wie Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Bildung garantiert. Die griechischen Behörden hatten ausdrücklich der Rückübernahme zugestimmt, sodass der Vollzug möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zur Zulässigkeit entschied das Gericht, dass kein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, da die Lebensbedingungen in Griechenland, obwohl schwierig, nicht so gravierend seien, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wären, und da die Beschwerdeführerin sich bei Bedarf an staatliche Stellen oder Hilfsorganisationen wenden könne. Zur Zumutbarkeit prüfte das Gericht, ob die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerabel einzustufen sei, und kam zum Schluss, dass ihre psychischen Leiden – trotz Suizidversuchen und Diagnosen – nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen seien, da im aktuellen ärztlichen Bericht vom Oktober 2022 keine akute Suizidalität festgestellt wurde und sie sich im August 2022 glaubhaft von Suizidalität distanziert hatte (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG, Art. 83 Abs. 4 AIG). Da sie nicht als äusserst vulnerabel gilt, musste sie die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit umstossen, was ihr nicht gelang: Sie könne durch eigene, ihr zumutbare Anstrengungen in Griechenland Hilfen in Anspruch nehmen, da zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote bestünden. Eine Einholung individueller Garantien war daher nicht erforderlich (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Verfahrenskosten oder Parteientschädigung auferlegt wurden, da der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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