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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Junge afghanische Asylsuchende mit PTBS und Suizidversuchen: Wegweisung nach Griechenland als zulässig und zumutbar erachtet (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)

Datum
28.04.2023
Geschäftsnummer
D-4904/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG

Zusammenfassung

Eine junge afghanische Asylsuchende beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der dieses auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und sie nach Griechenland wegzuweisen beschlossen hatte. Sie machte geltend, in Griechenland unter unmenschlichen Bedingungen gelebt und dort vergewaltigt worden zu sein, leide an schweren psychischen Folgen traumatischer Erlebnisse in Afghanistan und Griechenland, darunter PTBS und Suizidgedanken, und habe dort trotz Schutzstatus keine adäquate medizinische oder soziale Unterstützung erhalten. Sie argumentierte, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar und verstoße gegen Art. 3 EMRK. Das SEM hielt dagegen, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat, die Beschwerdeführerin habe dort Schutzstatus und eine gültige Aufenthaltsbewilligung, und die angeführten gesundheitlichen und sozialen Probleme reichten nicht aus, um die Legalvermutung der Zumutbarkeit zu widerlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich. Es stellte fest, dass Griechenland als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist und die Beschwerdeführerin dort bereits internationalen Schutz erhalten sowie eine bis März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt; die griechischen Behörden hatten ihre Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer Rückkehr einem «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wäre: Ihre Vorbringen zur fehlenden Unterstützung in Griechenland blieben vage und widersprüchlich; sie legte keine konkreten Nachweise dafür vor, bei welchen staatlichen Stellen oder Hilfsorganisationen sie nach Erhalt des Schutzstatus um Hilfe für Unterkunft, Lebensunterhalt oder medizinische Versorgung ersucht hatte. Auch zu dem Vorfall der Vergewaltigung in Athen machte sie keine Angaben darüber, ob und bei wem sie sich bei den griechischen Behörden um Schutz bemüht hatte. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands – diagnostiziert wurden PTBS, mittelgradige bis schwere depressive Episode, Insomnie und ein operativ behandeltes körperliches Leiden – stellte das Gericht fest, dass die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich verfügbar ist: Antidepressiva und andere benötigte Medikamente seien dort erhältlich, psychologische Betreuung war ihr bereits vom Roten Kreuz vermittelt worden, und die geplante Nachkontrolle des operativen Eingriffs könne ebenfalls in Griechenland erfolgen. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG lag nicht vor, da keine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Zustands bei Rückkehr prognostiziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin erfüllte nicht die hohe Schwelle, um als «besonders verletzliche Person» im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil E-3427/2021) einzustufen, weshalb die Legalvermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 5 AIG nicht umgestoßen wurde. Zudem wurde berücksichtigt, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Griechenland zurückkehren wird, was gegenseitige Unterstützung ermöglicht. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht auferlegt, weil der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war. Das Urteil bestätigt die strenge Beweislast bei Wegweisungsvollzugshindernissen und verdeutlicht, dass allein die Möglichkeit, in Griechenland zeitweise in prekären Verhältnissen zu leben, nicht ausreicht, um die hohe Schwelle für eine Unzumutbarkeit zu erreichen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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