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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Eritreischer Asylsuchender mit unglabhaften Angaben zur Wehrdienstverweigerung und illegalen Ausreise: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 AsylG)

Datum
13.11.2017
Geschäftsnummer
D-4784/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein eritreischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf Wehrdienstverweigerung sowie auf eine illegale Ausreise aus Eritrea als Grund für seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; alternativ die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mehrfach von eritreischen Behörden bedroht und verfolgt worden und habe sich deshalb illegal aus Eritrea entfernt. Das SEM hielt die Angaben für unglaubhaft, insbesondere weil der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente vorlegen konnte noch schlüssig erklären konnte, warum er trotz dienstfähigen Alters keine Identitätskarte besaß. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Ablehnung einer Wiederholung der Befragung in seiner Muttersprache Tigrinya.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweigerung und den damit verbundenen staatlichen Repressalien nicht glaubhaft sind: Er gab widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnort, konnte keine Identitätsdokumente vorlegen und vermochte nicht plausibel darzulegen, warum er im dienstfähigen Alter keine Identitätskarte besaß, obwohl dies in Eritrea obligatorisch ist. Zudem erschien es nicht nachvollziehbar, dass er über drei Jahre hinweg trotz ständigen Aufenthalts zu Hause den Militärbehörden entkommen sein soll, zumal diese landesweit Razzien durchführen. Auch seine Darstellung der schriftlichen Vorladungen war unkonkret und unsubstanziiert. Damit fehlte die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seine illegale Ausreise aus Eritrea stellte allein keinen ausreichenden subjektiven Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG dar, da ihm kein zusätzliches Risikoprofil zuzuerkennen ist – weder als Deserteur noch als Refraktär, noch aufgrund sonstiger missliebiger Merkmale. Auch die völkerrechtlichen Einwände scheiterten: Der Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK fand keine Anwendung, weil die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt wurde. Eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK war nicht gegeben, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Nationaldienst bereits absolviert hat und bei einer Rückkehr weder inhaftiert noch erneut eingezogen würde. Auch die Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG war zu verneinen: Die allgemeine Lage in Eritrea stellt zwar weiterhin schwierige Lebensbedingungen dar, aber weder Krieg noch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt oder medizinische Notlage liegen vor; zudem verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz und materielle Ressourcen in Eritrea. Der Vollzug der Wegweisung war zudem möglich, da der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren kann und dazu die notwendigen Reisedokumente selbst beschaffen muss (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 1796.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die aktuelle Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise aus Eritrea bekräftigt und klare Maßstäbe für die Prüfung von Risikoprofilen setzt.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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