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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Irakische Frau begehrt Asyl wegen familiärer Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, Glaubhaftigkeit mangels Intensität und Widersprüchlichkeit (Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG)

Datum
28.08.2026
Geschäftsnummer
E-684/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 108 AsylG

Zusammenfassung

Eine irakische Staatsangehörige reiste im September 2022 mit einem gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein und stellte am 22. November 2022, also nach Ablauf des Visums, ein Asylgesuch. Sie begründete dieses mit physischer Misshandlung durch Vater und Bruder sowie erheblichem psychischem Druck und häuslicher Zwangsarbeit. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und erliess keine Wegweisungsverfügung. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM. Die Gericht zieht in Erwägung, dass die geschilderten physischen Übergriffe, die sich auf vier bis fünf Vorfälle beschränkten, asylrechtlich nicht ausreichend intensiv waren. Auch die Gesamtheit der persönlichen Belastungen erreiche nicht die hohe Schwelle des unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin bei der Schwiegerfamilie hätte Zuflucht finden können.

Zudem spricht die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2021 nach einem früheren Schengen-Aufenthalt gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung. Ihre Vorbringen erscheinen angesichts der Unterstützung durch Familienangehörige beim Visumantrag und der behaupteten Todesdrohung inkonsistent; neue Gründe wie Instagramaktivitäten wurden erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben und sind daher unglaubhaft. Dass sie erst nach Visumablauf Asyl suchte, verstärkt den Eindruck, die Ausreise diene primär dem Familiennachzug zum Ehemann in der Schweiz. Insgesamt gelingt es ihr nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG.

Auf den Hilfsantrag bezüglich vorläufiger Aufnahme tritt das Gericht nicht ein, da das SEM keine Wegweisung verfügt hat und somit nicht zuständig ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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