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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylgesuch aus Sri Lanka wegen Zwangsverheiratung und sexueller Orientierung abgewiesen: Glaubhaftigkeitsmängel, fehlender Schutzsuche und keine Unzumutbarkeit (Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 AsylG; Art. 83 AIG)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
E-5108/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Eine aus Sri Lanka stammende Frau beantragte in der Schweiz Asyl und begründete dies mit drohender Zwangsverheiratung durch Vater und Bruder sowie Diskriminierung aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung. Sie gab an, bereits 2017 zeremoniell verheiratet worden zu sein und unter Druck gestanden zu haben, was zu einem Suizidversuch geführt habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, da weder staatlicher noch nicht-staatlicher Schutz gesucht worden sei und die Angaben unglaubhaft erschienen. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher innerfamiliärer Drangsalierungen nie staatliche oder nicht-staatliche Schutzstellen kontaktiert hat und dieses Unterlassen nicht plausibel erklären konnte, insbesondere weil sie zeitweise bei einer Freundin wohnte und Unterstützung durch Familienangehörige erhielt. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erst auf Beschwerdeebene explizit vorgebrachten homosexuellen Orientierung, da diese in zwei Anhörungen in reinen Frauengruppen nur indirekt angetönt wurde und die Schilderungen stereotyp sowie unsubstantiiert wirken. Weder die eingereichten Beweismittel noch die neuen Vorbringen widerlegen die Feststellungen der Vorinstanz oder belegen einen unerträglichen psychischen Druck.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka liegt kein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot vor, da keine asylrechtliche Gefährdung glaubhaft gemacht wurde und keine Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Behandlungen im Sinne der Verfassung, der UN-Antifolterkonvention oder der EMRK ersichtlich sind. Auch die allgemeine Lage in Sri Lanka führt nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs; die wirtschaftliche Stabilisierung seit 2022 und die politischen Wahlen 2024 sprechen dagegen. Individuell steht der Rückkehr nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin gesund ist, über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt und ein tragfähiges familiäres Netzwerk besitzt. Der Vollzug ist somit möglich, und die Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung bleibt bestehen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht, stellt den Sachverhalt richtig fest und wahrt die Verfahrensrechte, weshalb auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt, wofür der geleistete Kostenvorschuss verwendet wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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