Bewilligungsinhaber für vorläufig abgabebefreite VOC verliert Rückerstattungsanspruch wegen annullierter Ausfuhrzollanmeldung: Exportnachweis fehlt, Berichtigungsmöglichkeit verstrichen (Art. 35a Abs. 1 USG)
- Datum
- 11.11.2025
- Geschäftsnummer
- A-6995/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 35a USG Art. 35c USG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 18 ZG Art. 25 ZG Art. 28 ZG Art. 32 ZG Art. 33 ZG Art. 34 ZG Art. 116 ZG Art. 6 ZV Art. 84 ZV Art. 89 ZV Art. 6 ZV-BAZG Art. 16 ZV-BAZG
Zusammenfassung
Die A._______ AG, als Bewilligungsinhaberin zum Bezug vorläufig abgabebefreiter flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), reichte ihre VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2022 ein. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellte fest, dass für eine Lieferung von 10'866.24 kg VOC kein gültiger Ausfuhrnachweis vorlag, weil die zugehörige Ausfuhrzollanmeldung Nr. (…) durch die beauftragte Spediteurin annulliert worden war. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Reduktion der VOC-Abgabe um Fr. 32'599.20, da sie die Ausfuhr nach Österreich nachweisen könne und die Annulation ohne ihr Wissen erfolgt sei. Sie argumentierte, die Vorinstanz hätte den Fehler erkennen können, und verwies auf österreichische Einfuhrdokumente sowie eine interne E-Mail der Vorinstanz, wonach die Ware die Schweiz verlassen habe. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass nur eine gültige Ausfuhrzollanmeldung einen ordnungsgemässen Nachweis darstelle und andere Dokumente nicht berücksichtigt werden dürften. Die Beschwerdeführerin rügte weder in ihrer Beschwerde noch in ihren Stellungnahmen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass für die streitige Sendung von 10'866.24 kg VOC keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vorliegt, da die ursprüngliche Anmeldung vom 14. Juli 2022 durch die Zollanmelderin am 21. Juli 2022 annulliert wurde und keine erneute Anmeldung erfolgte. Dieser Fehler wird der Beschwerdeführerin als ihrem Erfüllungsgehilfen zugerechnet, so dass sie dafür einzustehen hat (Art. 101 OR). Eine Berichtigung der Zollanmeldung nach Art. 34 Abs. 3 ZG war nicht mehr möglich, weil die gesetzliche 30-tägige Verwirkungsfrist abgelaufen war. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten österreichischen Einfuhrdokumente und die interne E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 konnten keinen ordnungsgemässen Exportnachweis ersetzen, da das Zollverfahren formstreng ist und ausschliesslich auf die rechtskräftige Zollanmeldung abstellt (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 22 VOCV, Art. 36 ZG). Die Vorinstanz hatte zwar die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Verfügung lediglich als Rechnung mit pauschalem Hinweis auf die VOC-Bilanz und die VOCV versandte, doch wurde dieser Mangel im Verfahren durch die nachträgliche ausführliche Stellungnahme der Vorinstanz geheilt, sodass eine Rückweisung entbehrlich war (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– wurden der Beschwerdeführerin im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.– auferlegt, wobei der Überschuss von Fr. 500.– zurückerstattet wird; dies berücksichtigt die mittelschwere Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil bestätigt die strikte Bindung des VOC-Abgabeverfahrens an das formstrenge Zollverfahren und die Unmöglichkeit, im Rahmen der VOC-Bilanzabrechnung rechtskräftige Zollveranlagungen nachträglich zu korrigieren oder durch ausländische Dokumente zu ersetzen.
Regeste
VOC-Abgabe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.