Türkischer Kurde mit mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen reicht zweites Asylgesuch ein: Flüchtlingseigenschaft mangels glaubhafter Vorbringen verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 24.05.2024
- Geschäftsnummer
- D-2312/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Zugehörigkeit, der bereits 2016 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, reichte 2021 ein zweites Asylgesuch ein. Er machte geltend, in der Türkei wegen Desertion aus dem Militärdienst, ethnisch motivierter Gewalt sowie neuerlicher Verfolgung wegen Facebook-Aktivitäten (Terrorpropaganda) gefährdet zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl oder alternativ die vorläufige Aufnahme. Er legte zahlreiche fremdsprachige Dokumente vor, darunter Anklageschriften, Gerichtsprotokolle, Arztberichte und Social-Media-Posts.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft sind, weil sie widersprüchlich und unsubstantiiert sind: So weichen seine Angaben zur Desertion und zu Polizeikontakten in der Anhörung 2021 deutlich von denen in der früheren Befragung 2016 ab, obwohl er damals erklärt hatte, alle Gesuchsgründe vorgebracht zu haben. Die eingereichten Dokumente – Kopien von Anklageschriften, Gerichtsprotokollen und Festnahmebefehlen – weisen einen niedrigen Beweiswert auf, da Originale fehlen und chronologische Unstimmigkeiten bestehen; ein bloßer Vorführbefehl ist zudem nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr zu belegen. Auch die Behauptung einer Verfolgung wegen kurdischer Ethnie oder alevitischer Zugehörigkeit bleibt hinter den Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zurück, da die geschilderten Misshandlungen im Militärdienst als allgemeine Schikanen einzustufen sind und nicht über die Erfahrungen der breiten kurdischen Bevölkerung hinausgehen. Eine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK konnte nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden; ebenso wenig ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aus allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage – weder infolge des türkisch-kurdischen Konflikts noch infolge der Erdbeben 2023 – noch aus individuellen Umständen, da der Beschwerdeführer jung ist, in der Türkei beruflich integrierbar und medizinisch versorgbar ist und über familiäre Unterstützung verfügt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei Mehrfachgesuchen und verdeutlicht, dass bloße Verdachtsverfahren oder formelle Ermittlungsakte ohne konkrete Verurteilung oder dokumentierte Verfolgung nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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