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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende aus Afghanistan mit griechischem Flüchtlingsstatus: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat Griechenland und Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
26.04.2024
Geschäftsnummer
D-2287/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Eine afghanische Asylsuchende beantragte in der Schweiz Asyl und legte griechische Ausweisdokumente vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass sie bereits in Griechenland um Asyl ersucht und dort als Flüchtling anerkannt worden war; Griechenland erklärte sich zur Rückübernahme bereit. Das SEM trat daher auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland an. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie sei in Griechenland Opfer von Belästigung, sexueller Gewalt und menschenunwürdigen Lebensbedingungen gewesen, leide unter psychischen Problemen und benötige die Unterstützung ihrer beiden Schwestern in der Schweiz. Sie machte geltend, die Rückkehr nach Griechenland verstoße gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie gegen die UN-Folterkonvention. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Griechenland. Es stellte fest, dass Griechenland als Mitgliedstaat der EU gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich dort bereits um Asyl beworben, war als Flüchtling anerkannt worden, besaß eine gültige Aufenthaltsbewilligung und war von den griechischen Behörden ausdrücklich zur Rückübernahme akzeptiert worden – dies rechtfertigt das Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil Griechenland als Vertragsstaat der EMRK, der UN-Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt; die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge reichen nicht für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug ist auch zumutbar, weil die Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Erkrankung aufweist, die eine dringliche medizinische Versorgung erfordern würde, und weil sie als erwachsene, nicht besonders vulnerable Person gilt, sodass die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG gilt und sie diese nicht durch ernsthafte Anhaltspunkte umgestoßen hat. Sie hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde; ihre eigenen Angaben zeigen, dass sie sich während ihres Aufenthalts dort nicht an staatliche oder nichtstaatliche Hilfsstellen gewandt hat. Auch ihr Vorbringen zu Menschenhandel und Vergewaltigungsversuchen findet in den Akten keinerlei Stütze und ist daher nachgeschoben. Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK besteht nicht, da die Schwestern nicht zur Kernfamilie gehören und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist. Der Vollzug ist schließlich möglich, weil Griechenland seine Rückübernahmezusage ausdrücklich bestätigt hat. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war; die Kosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Legalvermutung der Zumutbarkeit bei Wegweisungen in EU-Mitgliedstaaten bestätigt und klarmacht, dass selbst belastende Erfahrungen in einem sicheren Drittstaat allein nicht ausreichen, um diese Vermutung zu widerlegen – es bedarf konkreter, glaubhafter und aktenkundiger Anhaltspunkte für eine individuelle existenzielle Notlage.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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