Türkischer Kurde droht keine asylrelevante Verfolgung wegen Social-Media-Posts: Beschwerde gegen Asylablehnung und Wegweisung abgewiesen (Art. 3 und 5 AsylG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-3247/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie suchte am 17. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte geltend, in der Türkei werde wegen seiner politischen Posts auf Facebook ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn geführt. Zudem seien sein Onkel PKK-Mitglied und sein Cousin HDP-Co-Vorsitzender gewesen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Gewährung von Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung infolge von Social-Media-Posts keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung begründen. Gemäss Referenzurteil E-4103/2024 besteht für Personen in solchen Verfahren generell kein absoluter oder relativer Politmalus, da nur ein Bruchteil dieser Fälle mit einer Verurteilung oder Haftstrafe endet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, gilt als Ersttäter und weist kein exponiertes politisches Profil auf; seine politische Betätigung beschränkte sich auf Online-Posts ohne weitere Aktivitäten in der Türkei. Auch die einmalige Hausdurchsuchung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erreicht für sich allein nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG. Eine Reflexverfolgung über die politisch tätigen Verwandten scheidet aus, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt zu diesen geltend gemacht hat.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK oder Art. 25 Abs. 3 BV besteht und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden ist, weshalb die Kinderrechtskonvention nicht mehr anwendbar ist. Der Vollzug ist zudem zumutbar, da der nunmehr volljährige Mann über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und in seinem Heimatort C_______ auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was eine existenzielle Notlage ausschliesst. Schliesslich ist der Vollzug möglich, da die Beschaffung der nötigen Reisedokumente beim Beschwerdeführer liegt. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht.
Obwohl die Beschwerde abgewiesen wird, verzichtet das Gericht aufgrund der bereits gewährten unentgeltlichen Prozessführung und mangels wesentlicher Änderung der finanziellen Lage auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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