Gesetzesartikel
Art. 76a AuG: Rechtsprechung und Entscheide
4 Entscheide, in denen Art. 76a AuG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender aus Kamerun mit systematischer Identitätsverschleierung im Schengenraum: Dublin-Haft rechtmässig, aber unentgeltliche Verbeiständung bei Haftüberprüfung muss ohne Erfolgsaussicht gewährt werden (Art. 9 Abs. 6 Richtlinie 2013/33/EU)
- Eltern werden in Dublin-Haft genommen, während ihre drei älteren Kinder in ein Heim eingewiesen werden: Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens wegen fehlender Prüfung milderer Massnahmen (Art. 8 EMRK)
- Afghanischer Asylsuchender nach Asylgesuch in Bulgarien inhaftiert: Dublin-Haft unzulässig ohne konkrete Untertauchensgefahr und rechtzeitige richterliche Prüfung (Art. 76a AuG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird in Ausschaffungshaft genommen, um nach Deutschland überstellt zu werden: Haftanordnung mangels konkreter Fluchtgefahr und unzureichender Verhältnismässigkeitsprüfung rechtswidrig (Art. 76a AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.