Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Mutter und zwei Söhne aus Albanien fliehen vor gewalttätigem Ex-Ehemann/Vater: Asyl abgelehnt, aber Wegweisungsvollzug als unzumutbar verboten (Art. 83 Abs. 4 AIG)

Datum
05.06.2020
Geschäftsnummer
D-179/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 6a AsylG Art. 106 AsylG Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine albanische Mutter und ihre beiden Söhne beantragten in der Schweiz Asyl, weil sie vor jahrzehntelanger schwerer häuslicher Gewalt durch den ehemaligen Ehemann bzw. Vater geflohen seien. Sie berichteten von körperlichen Misshandlungen, Drohungen mit Tötungsabsicht und wiederholten Versuchen, bei der albanischen Polizei Anzeige zu erstatten – ohne Erfolg. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung nach Albanien an. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit ihres Vollzugs. Sie legten zahlreiche ärztliche Zeugnisse vor, die bei allen dreien schwere posttraumatische Belastungsstörungen und andere psychische Erkrankungen bestätigten.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Asylgesuche zu Recht abgelehnt wurden, weil die geschilderten Gewalterfahrungen zwar glaubhaft sind, aber als rein private Gewalt nicht asylrechtlich relevant sind; es fehlt an einer Verfolgung durch den Staat oder einer staatlichen Untätigkeit, die den Schutzwillen Albaniens in Frage stellt. Die Beschwerdeführenden hätten weitere staatliche Instanzen anrufen oder ein Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen aufsuchen können, und sie hätten auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung ziehen müssen. Die Wegweisung selbst war zulässig, da die Beschwerdeführenden keinerlei ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch besitzen.

Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar beurteilt. Die ärztlichen Zeugnisse belegen bei der Mutter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bei dem minderjährigen Sohn eine posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrungen im Kindes- und Jugendalter sowie Suizidgedanken, und beim volljährigen Sohn eine Traumafolgestörung mit depressiven Symptomen und Sinnestäuschungen. Alle drei leiden unter einer Traumatisierung, die eine langfristige psychotherapeutische Behandlung in einem geschützten Umfeld erfordert. Eine Rückkehr nach Albanien würde ihre psychische Gesundheit gravierend verschlechtern und eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herbeiführen. Dies gilt insbesondere für den minderjährigen Sohn, dessen Kindeswohl durch die drohende Wiederaufnahme der Gewalt bedroht ist. Auch die fehlende Aussicht auf ein tragfähiges familiäres Netz und die Abhängigkeit von finanzieller Unterstützung durch Verwandte verstärken die Unzumutbarkeit.

Aufgrund dieser Gründe hob das Gericht die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und wies das SEM an, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 83 Abs. 7 AIG fand keine Anwendung, da keine Gründe für eine Ausnahme vorlagen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 375.–), wobei der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– anteilsmässig verrechnet wird, sodass ihnen ein Überschuss von Fr. 375.– zurückzuerstatten ist. Ihnen steht zudem eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu, die vom SEM zu entrichten ist.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei schwer traumatisierten Familienmitgliedern – insbesondere bei einem minderjährigen Kind – klar auf der Grundlage der medizinischen Diagnosen und der konkreten Lebensumstände feststellt, obwohl die Asylgründe selbst nicht als staatsbezogene Verfolgung qualifiziert werden konnten.

Regeste

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide