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Justizze. Art. 63 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Sohn eines afghanischen Arbaki-Gruppenführers mit Asylstatus in der Schweiz: Vorinstanz verletzt Begründungspflicht durch Nichtprüfung der Reflexverfolgung (Art. 3 AsylG)

Datum
20.10.2022
Geschäftsnummer
D-1681/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 35 VwVG Art. 61 VwVG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich darauf, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters – eines ehemaligen Gruppenführers der lokalen Arbaki-Miliz, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde – von den Taliban bedroht zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, verfügte aber die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der möglichen Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung und später in der Vernehmlassung keine Stellung dazu genommen, obwohl sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer mehrfach konkrete Drohungen gegen den Sohn geschildert hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte sich nicht mit dem erheblichen Parteivorbringen zur Reflexverfolgung auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer als ältester Sohn eines Gruppenführers der Arbaki-Miliz gilt, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Die Aussagen des Vaters, die Taliban würden den Sohn entführen und mittels Sprengstoffgürtel töten, sowie die wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, er werde aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verfolgt, fanden keinen Niederschlag in der Begründung der Verfügung. Auch in der Vernehmlassung nahm das SEM trotz der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Stellung. Das Gericht stellte fest, dass es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Afghanistan allein wegen der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen gegen die Taliban ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, was Indizien für eine nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Diese Indizien wurden jedoch nicht gewürdigt. Die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV führte zur Kassation und Rückweisung gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, erhielt er eine Parteientschädigung von Fr. 1745.– gemäss Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE. Keine Verfahrenskosten wurden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Begründungspflicht bei Reflexverfolgungsfällen unterstreicht, insbesondere wenn familiäre Beziehungen zu einer bereits anerkannten Flüchtlingseigenschaft führen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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