Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid: Keine Revision bei fehlenden eigenen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG)
- Datum
- 29.07.2026
- Geschäftsnummer
- 6F_14/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Gesuchsteller beantragt die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, mit dem auf seine Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid nicht eingetreten worden war. Er stützt sich dabei auf nachträglich aufgefundene Banktransaktionsnachweise, welche die Verbindung zwischen Kontoauszügen und einer Feuerwehrzahlung dokumentieren sollen. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Revision in Strafsachen sowie die Anwendbarkeit der geltend gemachten Revisionsgründe auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid.
Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es mangels tauglicher Begründung unzulässig ist. Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, doch diese Bestimmung findet auf Strafverfahren keine Anwendung. Für Strafsachen massgeblich ist Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wonach neue Beweismittel nur dann eine Revision rechtfertigen, wenn das Bundesgericht im Vorverfahren eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder solche der Vorinstanz geändert hat. Da der revisionsgegenständliche Entscheid jedoch ein Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Begründung war, fehlen solche Feststellungen gänzlich. Die vorgelegten Transaktionsnachweise können daher keinen Revisionsgrund bilden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Gesuchsteller werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
Entscheidend für die Unzulässigkeit ist somit das Fehlen eigener Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, was eine Revision gestützt auf neue Beweismittel von vornherein ausschliesst. Die Ausführungen des Gesuchstellers zielen am Inhalt des zu revidierenden Nichteintretensentscheids vorbei, weshalb kein anderer Revisionsgrund ersichtlich ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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