Gesetzesartikel
Art. 67 VwVG – Revision: Begehren
2 Entscheide, in denen Art. 67 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter beantragt zusätzliche Erziehungsgutschriften für Sohn G._______ (2002–2003): Rechtskraft des früheren Urteils C-5384/2011 verhindert erneute Prüfung des Wohnsitzes (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG)
- Versicherungsträger revidiert Leistungen nach Bundesgerichtsurteil: 90-tägige Revisionsfrist beginnt mit Kenntnis des Urteils (Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VwVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.