Asylsuchender bringt erst in Revision neue Fluchtgründe vor: Verschweigen nicht entschuldbar, Nichteintreten auf Revisionsgesuch (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- D-4110/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein irakischer Asylsuchender stellte am 7. Juni 2024 ein Asylgesuch und machte geltend, staatenlos mit türkischer Herkunft zu sein und im Irak als Flüchtling ohne Rechte gelebt zu haben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, da der Gesuchsteller unwahre Angaben zur Staatsangehörigkeit gemacht habe und über die irakische Staatsbürgerschaft verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid am 12. Februar 2026 vollumfänglich. Am 2. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller eine Eingabe ein, die als Wiedererwägungsgesuch bzw. Mehrfachgesuch betitelt war, und behauptete neu, wegen der PKK-Mitgliedschaft seines Cousins im Irak verfolgt und inhaftiert worden zu sein. Er begründete das späte Vorbringen mit psychischen Belastungen und der Notwendigkeit, Beweismittel erst beschaffen zu müssen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als potentielles Revisionsgesuch entgegennahm und einen Kostenvorschuss forderte.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind. Der Gesuchsteller hat seine wahren Fluchtgründe, nämlich die angebliche Reflexverfolgung im Irak aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seines Cousins, im ordentlichen Verfahren verschwiegen. Dieses Verschweigen ist nicht durch entschuldbare Gründe gerechtfertigt, da es zu den wesentlichen Verfahrenspflichten im Asylverfahren gehört, sämtliche Fluchtgründe vollständig vorzubringen, worauf der Gesuchsteller mehrfach hingewiesen wurde. Dass ihm psychisch schlecht gegangen sei oder er Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln benötigt habe, ändert daran nichts, da der prozessuale Anknüpfungspunkt die verschwiegene Tatsache selbst ist.
Zwar können verspätete Vorbringen unter engen Voraussetzungen zur Revision führen, wenn ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die neu geltend gemachte politische Verfolgung wird als offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert, insbesondere weil der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren ganz andere Asylgründe nannte und unwahre Identitätsangaben machte. Zudem verfügt er über kein politisches Profil. Die eingereichten Bilder belegen zwar allfällige Verletzungen, geben aber keinen Aufschluss über deren Ursache. Damit gelingt der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht. Da keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan wurden, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten von CHF 2'000 auferlegt, wofür der geleistete Kostenvorschuss verwendet wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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