AHV-Rentenberechnung: Keine richterliche Lückenschliessung bei Mitversicherung ohne Splitting-Einkommen (Art. 29quater, Art. 30 Abs. 2 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 481 · ATF 141 V 481 · DTF 141 V 481
- Datum
- 20.08.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_314/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen focht einen kantonalen Gerichtsentscheid an, der einer getrennt lebenden Versicherten eine höhere AHV-Altersrente zugesprochen hatte. Die Vorinstanz hatte eine Gesetzeslücke angenommen und die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ausser Acht gelassen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Streitig war, ob diese gerichtliche Korrektur der gesetzlichen Rentenformel zulässig ist oder ob die klare Regelung im AHVG massgebend bleibt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BSV gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, womit die ursprüngliche Verfügung der Ausgleichskasse wiederhergestellt wurde.
Das Gericht verneinte das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke. Die Bestimmungen zur Rentenberechnung seien klar und eindeutig: Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus Erwerbseinkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen und wird durch die Anzahl der Beitragsjahre dividiert. Im konkreten Fall waren die Jahre 2010 bis 2012 relevant, in denen die Versicherte durch ihren Ehemann mitversichert war, aber kein eigenes Einkommen erzielte. Da ihr Ehemann bereits rentenberechtigt war, unterlag sein Einkommen nicht dem Splitting. Die Vorinstanz hatte versucht, diese Konstellation durch eine eigene Berechnungsmethode zu korrigieren, indem sie diese Jahre zwar als Beitragsjahre zählte, aber beim Divisor ausschloss.
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Richter unechte oder rechtspolitische Lücken grundsätzlich nicht korrigieren darf. Solange die Frage zumindest dem Grundsatz nach gesetzlich beantwortet ist, besteht kein Raum für eine richterliche Lückenschliessung, die zu einem günstigeren Ergebnis führt als die gesetzliche Formel. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für solche Spezialfälle abweichende Regeln vorzusehen oder den Bundesrat dazu zu ermächtigen. Ob es sich um einen rechtspolitischen Mangel handle, könne offen bleiben; dies ändere nichts an der Anwendbarkeit der klaren Normen.
Entscheidend waren die Artikel 29quater und 30 Absatz 2 AHVG, welche die Berechnungsmethode abschliessend regeln. Die Kostenfolge traf die unterliegende Beschwerdegegnerin.
Regeste
Art. 29 quater , 29 quinquies und 30 Abs. 2 AHVG; einfache Altersrente einer von ihrem Ehemann gerichtlich getrennten Versicherten: Berechnung; Gesetzeslücke. Es besteht keine Möglichkeit, die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, im Sinne der Schliessung einer Gesetzeslücke zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala mitzuberücksichtigen, bei der Division des Einkommenstotals zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen ausser Acht zu lassen. Dass die vom Ehegatten im Rentenalter erzielten Einkommen nicht mit der Ehefrau geteilt werden mit der Folge, dass für diese ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen resultiert, ist systemkonform und nicht Folge einer Gesetzeslücke (E. 1-3). Regeste Art. 29 quater , 29 quinquies et 30 al. 2 LAVS; rente simple de vieillesse d'une assurée judiciairement séparée de son époux: calcul; lacune de la loi. Il n'est pas possible, d'une part, de prendre en compte les années durant lesquelles l'épouse était assurée par l'intermédiaire de son époux actif au sens du comblement d'une lacune de la loi pour la détermination de l'échelle de rente applicable et, d'autre part, d'ignorer ces années lors de la division du total des revenus pour le calcul du revenu annuel moyen. Le fait que les revenus réalisés par le mari après la retraite ne soient pas partagés avec l'épouse, avec pour conséquence qu'il résulte pour celle-ci un revenu annuel moyen plus modeste, est conforme au système et n'est pas la conséquence d'une lacune de la loi (consid. 1-3). Regesto Art. 29 quater , 29 quinquies e 30 cpv. 2 LAVS; rendita di vecchiaia semplice di un'assicurata separata giudizialmente dal marito: calcolo; lacuna legislativa. Non è possibile per determinare la scala delle rendite applicabile - nel senso di colmare una lacuna legislativa - considerare gli anni in cui la moglie era assicurata con il marito che esercitava un'attività lucrativa e nel contempo ignorare questi anni nella divisione del totale dei redditi per il calcolo del reddito annuale medio. La circostanza che i redditi realizzati dal marito al momento del pensionamento non siano divisi con il coniuge, con conseguente reddito annuale medio inferiore, è conforme al sistema e non è il frutto di alcuna lacuna legislativa (consid. 1-3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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