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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgängerin mit depressiver Erkrankung beantragt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständiges psychiatrisches Gutachten führt zur Aufhebung der Verfügungen und Rückweisung (Art. 28 Abs. 1 IVG)

Datum
04.07.2016
Geschäftsnummer
C-6529/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 3 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 58 VwVG Art. 61 VwVG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die bis September 2011 als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wegen einer psychischen Erkrankung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente an. Die IV-Stelle verneinte beide Ansprüche mit Verfügungen vom 2. Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere die mangelhafte medizinische Abklärung durch einen von der IV-Stelle beauftragten Psychiater. Sie argumentierte, dessen Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und berücksichtige nicht das zuvor erstellte Gutachten eines anderen Facharztes. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung und Duplik auf eine substantielle Auseinandersetzung mit diesen Rügen und verwies pauschal auf die angefochtenen Verfügungen. Es war streitig, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ob die medizinische Sachverhaltsabklärung ausreichend war, um über die Ansprüche entscheiden zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. I.________ vom 2. Mai 2014 unvollständig ist, weil es das nur fünf Monate zuvor erstellte Gutachten von Dr. H._______ vom 27. November 2013 nicht sachgerecht berücksichtigt und keine schlüssige Begründung für die abweichende Einschätzung liefert. Damit entspricht es nicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 4 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1bis IVG, Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 9 Abs. 2 IVG sowie Art. 43 ATSG, Art. 28 ff. ATSG, Art. 54 VwVG, Art. 55 VwVG, Art. 57 VwVG, Art. 58 Abs. 1 VwVG, Art. 59 VwVG, Art. 60 VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 2 VwVG. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe zudem seine Prüfpflicht verletzt, indem er die erkennbare Unvollständigkeit des Gutachtens nicht moniert und auf eine Rückfrage an den Gutachter verzichtet habe. Ferner verletzte die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV, weil sie sich in Vernehmlassung und Duplik nicht substantiell mit den detaillierten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und stattdessen pauschal auf die angefochtenen Verfügungen verwies, die selbst nur rudimentär begründet seien. Da der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt am 2. Oktober 2014 nicht zuverlässig beurteilt werden kann, sind die Verfügungen aufzuheben. Die Vorinstanz muss ein neues, voll beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten einholen, wobei ein nicht vorbefasster Psychiater oder eine Psychiaterin in der Schweiz mit der Begutachtung betraut werden soll. Zudem ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch gegeben ist. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'111.- zugesprochen, weil der Mehraufwand der Rechtsvertreterin durch das Fehlen begründeter Stellungnahmen der Vorinstanz entstand. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Anforderung an die Plausibilisierung medizinischer Gutachten durch den RAD unterstreicht und klarmacht, dass ein pauschaler Verweis auf die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfüllt, wenn die Verfügung selbst unzureichend begründet ist.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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