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Justizze. Art. 92 UVG

Bundesverwaltungsgericht

Unternehmen klagt gegen Prämienerhöhung bei Berufsunfallversicherung: Einreihung in Klasse 45G mit BBV-Anteil von 19% statt 25% und Prämiensatz von 1.78% rechtmässig (Art. 92 Abs. 1 UVG)

Datum
21.10.2016
Geschäftsnummer
C-5052/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 92 UVG Art. 113 UVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 9 VGKE Art. 10 VGKE Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 58 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ GmbH erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 30. Juni 2014, mit dem diese sie in der Berufsunfallversicherung (BUV) per 1. Januar 2014 in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, Stufe 93 (Nettoprämiensatz 1.78%) einreihte. Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere, dass der Anteil an besonderen Betriebsverhältnissen (BBV) für das Ingenieurbüro für Gebäudetechnik mit 19 % statt mit 25 % berechnet worden sei und der resultierende Prämiensatz daher zu hoch sei. Sie verlangte eine Einreihung in Stufe 90 mit einem Nettoprämiensatz von 1.538 %. Die Suva hatte ihren Einspracheentscheid nachträglich in Wiedererwägung gezogen und die Einreihung in Klasse 45G bestätigt, jedoch mit einer anderen Stufe und einem anderen Prämiensatz. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Wiedererwägung sei formell und materiell unzureichend begründet und verletze ihr rechtliches Gehör; zudem sei die Prämienerhöhung von 1.464 % auf 1.78 % unverhältnismässig und widerspreche dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Wiedererwägung der Suva vom 29. Oktober 2014, soweit die Beschwerde nicht durch diese Wiedererwägung gegenstandslos geworden war. Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, wurde als rechtmässig beurteilt, da die massgebende Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2007 den Anteil „Ingenieurbüro für Gebäudetechnik“ mit 20 % angab und die Suva diesen Anteil zu Recht mit 19 % als besonderes Betriebsverhältnis (BBV) an der Klasse 62B berücksichtigte, weil ein Teil dieser Tätigkeit bereits im Basissatz der Klasse 45G enthalten sei. Der so ermittelte Basisbedarfssatz von 1.2834 % führte unter Anwendung des Bonus-Malus-Systems BMS 03 zu einem Bedarfssatz mit BMS von 1.7558 %, welcher dem Nettoprämiensatz der Stufe 93 (1.78 %) am nächsten lag. Die jährliche Prämienerhöhung um 21.58 % war zulässig und nicht unverhältnismässig, da sie sich auf vier Unfälle mit höheren Kosten im Jahr 2012 stützte und nicht auf einen einzelnen Zufallsunfall beruhte. Die Suva hatte ihren Einspracheentscheid aus besserer eigener Erkenntnis in Wiedererwägung gezogen, weshalb sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die hohe Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung fachlich komplexer, ermessensbeladener Tarifentscheidungen der Suva und die Bedeutung der massgebenden Betriebsbeschreibung für die Einreihung in den Prämientarif.

Regeste

Zuteilung zu den Prämientarifen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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