Beschwerde gegen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle: Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekts und Unzuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
- Datum
- 06.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-5212/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin A._______ hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ vom 12. Juni 2026 eingereicht, mit dem die Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen werden sollte. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Anfechtungsobjekts im Rahmen der Invalidenversicherung.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da das angefochtene Schreiben vom 12. Juni 2026 ausdrücklich als Vorbescheid gekennzeichnet war und somit keinen Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG aufweist. Ein Vorbescheid stellt kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Zusätzlich fehlte dem Gericht die sachliche Zuständigkeit, da gemäss Art. 33 Bst. a bis h VGG in der Regel nur Bundesbehörden als Vorinstanzen fungieren. Selbst wenn eine Verfügung vorgelegen hätte, wäre eine kantonale IV-Stelle nicht direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar gewesen. Mangels Anfechtungsobjekts und Zuständigkeit wurde die Eingabe gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG nicht behandelt.
Die Eingabe wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Veranlassung an die SVA B._______ überwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Aufgrund der Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium ohne erheblichen Aufwand wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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