Gesetzesartikel
Art. 15 VGKE – Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren
2 Entscheide, in denen Art. 15 VGKE eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde in AHV-Sache nach Rückzug gegenstandslos: Verfahren abgeschrieben, Kosten erlassen, keine Entschädigung (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben und Kosten erlassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.