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Justizze. Art. 21 IVV

Bundesverwaltungsgericht

IV-Taggeldbemessung: Theoretischer Kaderaufstieg ohne Nachweis unbeachtlich, Indexierung nach Nominallohnindex (Art. 21 Abs. 3 IVV)

Datum
20.04.2021
Geschäftsnummer
C-4801/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 47 IVG Art. 21 IVV

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland bezieht seit 2004 Leistungen der Invalidenversicherung. Während einer Potenzialabklärung als Eingliederungsmassnahme sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Taggeld zu. Der Versicherte machte geltend, dass er ohne Eintritt seiner psychischen Erkrankung aufgrund einer absolvierten Weiterbildung zum unteren Kader aufgestiegen wäre und forderte ein deutlich höheres Taggeld basierend auf statistischen Lohnwerten für diese Berufsgruppe. Die Vorinstanz berechnete das Taggeld hingegen durch Indexierung seines letzten tatsächlichen Einkommens aus dem Jahr 2002. Streitig war ausschliesslich die Höhe des Taggeldanspruchs sowie die Frage, ob theoretische Aufstiegsmöglichkeiten bei der Bemessung berücksichtigt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und verpflichtet die Vorinstanz, ein erhöhtes Taggeld auszurichten. Das Gericht stellt fest, dass die Berechnung des IV-Taggeldanspruchs ein AHV-analoges Leistungselement darstellt, für welches kein Vorbescheidverfahren erforderlich ist; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

Hinsichtlich der Taggeldhöhe prüft das Gericht, ob der Versicherte glaubhaft macht, ohne Invalidität eine andere Tätigkeit aufgenommen zu haben. Zwar kann der Abschluss eines vierwöchigen Fachkurses zur BU-Leistungsregulierung angenommen werden, doch fehlt der Nachweis, dass dies zwingend zu einem Aufstieg in das untere Kader geführt hätte. Da der Versicherte keine berufsspezifische Ausbildung in der Versicherungsbranche besitzt und das letzte Arbeitsverhältnis aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt wurde, sind die behaupteten höheren Lohnwerte rein spekulativ. Theoretische Aufstiegsmöglichkeiten bleiben bei der Taggeldbemessung unberücksichtigt.

Statt dessen ist das massgebende Erwerbseinkommen nach Art. 21 Abs. 3 IVV zu bestimmen. Ausgehend vom unbestrittenen AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- im Jahr 2002 erfolgt eine Anpassung an den Nominallohnindex für Männer auf das Jahr 2019. Daraus ergibt sich ein angepasstes Jahreseinkommen von Fr. 119'280.- und eine Grundentschädigung von Fr. 261.45. Unter Abzug eines Dreissigstels der gleichzeitig bezogenen Rente gemäss Art. 47 Abs. 1ter IVG resultiert ein korrektes Taggeld von Fr. 207.60 pro Tag. Für die Dauer von 33 Tagen beträgt der Gesamtbetrag nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer Fr. 6'116.05.

Regeste

Invalidenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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