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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenrente wegen Dysthymia: Vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit festgestellt, Sache zur neuen Bemessung zurückgewiesen (Art. 28 Abs. 1 IVG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
C-3865/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland bezieht sich auf ihre frühere Erwerbstätigkeit in der Schweiz und macht einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend. Sie leidet unter einer Dysthymia, chronischen Schmerzen, Migräne und weiteren somatischen Beschwerden. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stützte sich auf ein polydisziplinäres Gutachten, das ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellte, und wies den Rentenantrag ab. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Diagnosestellung und die Bewertung ihrer früheren hochspezialisierten Tätigkeit als Scientific Research Associate II sowie die Nichtberücksichtigung eines Post-COVID-Syndroms.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen hypothetisch weiterhin in einem Vollzeitpensum (100 %) als Scientific Research Associate II tätig wäre. Das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 2. Juni 2022 erweist sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit als widersprüchlich und nicht überzeugend. Zwar diagnostizierte der psychiatrische Experte eine leichte depressive Episode im Rahmen einer Dysthymia und attestierte nur 20 % Arbeitsunfähigkeit, gleichzeitig empfahl er jedoch aus präventivmedizinischer Indikation eine angepasste Tätigkeit ohne Multitasking, enge zeitliche Taktung und mit Erholungspausen. Der nachträglich eingereichte Stellenbeschrieb zeigt, dass die frühere Funktion selbstständiges Arbeiten, Zeitmanagement, Problemlösungsfähigkeiten und Stressresistenz erfordert, was den gutachterlichen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit klar widerspricht. Aufgrund dieses Widerspruchs ist von einer vollständigen (100 %) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Februar 2019 auszugehen. Hingegen bestätigt das Gericht die Einschätzung von 20 % Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit, da keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Teilbeurteilung sprechen. Auch die Rüge betreffend das Post-COVID-Syndrom führt zu keiner anderen Bewertung, da die Symptomatik bereits bekannt war und kein spezifischer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt wurde. Die somatischen Diagnosen wurden durch die Experten überzeugend als nicht arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt.

Da die Vorinstanz von einer unzutreffenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit ausging, muss sie den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit neu berechnen. Dabei sind die Bestimmungen des IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden, da der Leistungsanspruch vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2022 angemeldet wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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