Justizze.

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Justizze. Art. 13 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung für 2015: Vorinstanz darf nicht mangels Mitwirkungspflicht nicht eintreten, da Unterlagen zur fehlenden BVG-Versicherung vorgelegt (Art. 13 VwVG)

Datum
05.03.2019
Geschäftsnummer
C-3206/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 85bis AHVG Art. 1 KVG Art. 18 KVG Art. 65 KVG Art. 65a KVG Art. 66a KVG Art. 90a KVG Art. 3 VPVKEG Art. 4 VPVKEG Art. 8 VPVKEG Art. 10 VPVKEG Art. 11 VPVKEG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG

Zusammenfassung

Ein Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragte 2015 eine Prämienverbilligung nach der Krankenversicherungsverordnung. Die gemeinsame Einrichtung KVG verlangte Unterlagen zu einem möglichen Pensionskassenanschluss und drohte bei Nichtvorlage Nichteintreten an. Der Rentner reichte später Unterlagen ein, darunter Bestätigungen der Arbeitgeberin und einer Pensionskasse, aus denen hervorging, dass für ihn keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abgerechnet worden waren. Die Vorinstanz lehnte trotzdem das Gesuch mit der Begründung ab, der Rentner habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Rentner erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG sowie eine falsche Anwendung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG und der Verordnung über die Prämienverbilligung für Rentner im Ausland (VPVKEG).

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz auf und wies diese an, das Gesuch materiell zu prüfen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Deutschland wohnte, bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichert war und eine AHV-Rente bezog – Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung nach Art. 66a Abs. 1 KVG. Die Vorinstanz hatte ihm bis 28. Februar 2017 Unterlagen zum Pensionskassenanschluss oder zur Rentenbestätigung verlangt, andernfalls wollte sie mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Art. 10 VPVKEG nicht eintreten. Am 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______ AG ein, wonach diese nur kurzfristig bei der F._______ (heute D._______) angemeldet war und der Vertrag per 30. November 1985 aufgehoben wurde, ohne dass jemals Lohnabzüge für die berufliche Vorsorge erfolgt waren. Ferner legte er eine Bestätigung der D._______ vom 11. April 2017 vor, laut der er nicht versichert war und für ihn keine Beiträge entrichtet wurden. Seine Lohnausweise zeigten ebenfalls keine Abzüge an die berufliche Vorsorge. Damit war nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VwVG die Mitwirkungspflicht erfüllt, denn die Unterlagen betrafen Tatsachen, die der Beschwerdeführer besser kannte als die Behörde und die diese ohne seine Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand hätte erheben können. Zudem ergab sich aus der Nichtleistung von Beiträgen nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VPVKEG, dass keine Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge bestanden, sodass die Vorinstanz nunmehr das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 4 VPVKEG bestimmen und das Gesuch materiell beurteilen konnte. Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG war damit entkräftet. Das Verfahren war kostenlos nach Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, weil dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Vorinstanz bei Vorlage geeigneter Unterlagen zur fehlenden BVG-Versicherung nicht mehr auf das Gesuch verzichten darf, auch wenn frühere Verfahren wegen unklarer Versicherungslage gescheitert waren.

Regeste

Prämienverbilligungen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.