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Justizze. Art. 3 VPVKEG

Bundesverwaltungsgericht

Schweizer Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung: Anspruch besteht, aber nur auf Basis der staatlichen Durchschnittsprämie, nicht der effektiven Prämie (Art. 3 Abs. 2 VPVKEG)

Datum
05.01.2017
Geschäftsnummer
C-6527/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 KVG Art. 90a KVG Art. 3 VPVKEG Art. 4 VPVKEG Art. 6 VPVKEG Art. 7 VPVKEG

Zusammenfassung

Ein schweizerischer Rentner mit Wohnsitz in Deutschland und seiner Ehefrau, die beide in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind, beantragten beim Bundesamt für Gesundheit eine Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Sie machten geltend, ihr bescheidenes Einkommen ermögliche es ihnen nicht, die tatsächlich von ihrer Krankenkasse erhobenen Prämien zu bezahlen. Die Vorinstanz gewährte eine Prämienverbilligung von Fr. 5'290.80, berechnet auf Grundlage der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegten Durchschnittsprämie für Deutschland im Jahr 2016. Der Rentner erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die gesamte effektive Jahresprämie von Fr. 14'265.60 zu vergüten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 66a Abs. 1 KVG hat, da er eine schweizerische Rente bezieht und in Deutschland wohnt. Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich jedoch nach Art. 3 Abs. 2 VPVKEG ausschliesslich nach den vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien und nicht nach den tatsächlich anfallenden Prämien. Für Deutschland wurde die Durchschnittsprämie für 2016 in Art. 2 der EDI-Verordnung auf Fr. 332.- festgesetzt. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Ehepaar eine maximale Durchschnittsprämie von Fr. 7'968.- (2 × Fr. 332.- × 12 Monate). Unter Berücksichtigung des kaufkraftbereinigten Einkommens von Fr. 44'625.50 und der daraus resultierenden maximalen Prämienbelastung von Fr. 2'677.55 (6 %) beträgt die zustehende Prämienverbilligung Fr. 5'290.45. Die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung der effektiven Prämie von Fr. 14'265.60 steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VPVKEG und Art. 2 der EDI-Verordnung. Das Verfahren war kostenlos (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), daher wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, weil die Rechtsanwältin nicht im kantonalen Anwaltsregister der Schweiz eingetragen ist. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Prämienverbilligung für Auslandsrentner bestätigt und klarmacht, dass individuelle Prämienhöhen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Regeste

Prämienverbilligungen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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