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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal beantragt unbefristete halbe Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 34 % reicht nicht für Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG)

Datum
13.10.2020
Geschäftsnummer
C-4039/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 44 ATSG Art. 59 ATSG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 31 VGG Art. 33 VGG

Zusammenfassung

Eine portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Gewährung einer unbefristeten halben Invalidenrente über den 31. Juli 2013 hinaus. Die Beschwerdeführerin war nach einem Verkehrsunfall im November 2007 schwer am rechten Knie verletzt worden und hatte seitdem wiederholt operative Eingriffe sowie stationäre Rehabilitation erfahren. Die Vorinstanz, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), hatte ihr eine ganze Rente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010 und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2013 zugesprochen, jedoch den Anspruch danach verneint. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS abgestellt, das eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % festgestellt habe, und verwies auf abweichende ärztliche Beurteilungen. Sie machte geltend, es sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen, wie auch ihr behandelnder Arzt Dr. J._______ bestätigt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, weil der Invaliditätsgrad von 34 % nicht ausreicht, um einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen. Der Invaliditätsgrad wurde mittels Einkommensvergleich ermittelt, wobei das hypothetische Valideneinkommen auf Grundlage des Jahresverdienstes 2012 indexiert auf das Jahr 2013 (CHF 50'140.84) und das Invalideneinkommen auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2012, ebenfalls indexiert auf 2013, und unter Berücksichtigung der von der MEDAS ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 64 % berechnet wurde (CHF 33'147.64). Ein Leidensabzug war nicht gerechtfertigt, da Art und Ausmass der Behinderung bereits in der Berechnung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt waren; zudem sprachen weder das Lebensalter (Jahrgang 1980), noch die Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie für eine Minderentlöhnung. Die Restarbeitsfähigkeit von 64 % beruhte auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. Juli 2017, das auf persönlichen, eingehenden klinischen Untersuchungen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie fußte und die Standardindikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umfassend prüfte. Die Abweichung zwischen rheumatologischem Teilgutachten und Gesamtgutachten war nicht widersprüchlich, da der rheumatologische Gutachter selbst einen theoretischen Spielraum für längere Arbeitseinsätze bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit eröffnete, was in die Gesamtbeurteilung einfloss. Die Vorinstanz war zuständig, weil die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des Verfahrens ins Ausland verlegt hatte. Die Beschwerdeführerin war beschwerdeberechtigt, weil sie durch die angefochtenen Verfügungen berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hatte. Sie erfüllte zudem die Mindestbeitragsdauer gemäß Art. 36 IVG. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 800.–, die dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Einkommensvergleichs bei einem Invaliditätsgrad knapp unter der Schwelle von 50 % verdeutlicht und klärt, dass ein Leidensabzug bei bereits in der Restarbeitsfähigkeitsberechnung berücksichtigtem Behinderungsgrad entfällt.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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