Auskunftspflicht in Verrechnungssteuersache: Selbständige Anfechtbarkeit verneint, Nichteintreten auf Beschwerde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-928/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär einer sich in Liquidation befindenden Aktiengesellschaft, wendet sich gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher ihn zur Erteilung von Auskünften und Einreichung von Unterlagen bezüglich geldwerter Leistungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 verpflichtet. Die Steuerbehörde hatte diese Aufforderung gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz erlassen, nachdem ein paralleles Einspracheverfahren betreffend die eigentlichen Steuerforderungen noch hängig war. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass aufgrund eingetretener Verjährung keine Auskunftspflicht mehr bestehe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der angefochtene Einspracheentscheid als materiellrechtliche Zwischenverfügung zu qualifizieren ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit nicht erfüllt sind.
Das Gericht stellt fest, dass Art. 39 Abs. 3 VStG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck keine von den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes unabhängige Überprüfungsmöglichkeit gewährt. Da der Entscheid lediglich eine Vorfrage des noch hängigen Hauptverfahrens betrifft, ohne dieses abzuschliessen, handelt es sich um einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid gemäss Art. 46 VwVG. Eine selbständige Anfechtbarkeit scheitert daran, dass weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dargetan wurde – der Aufwand für die Auskünfte ist vergleichbar mit üblichen Mitwirkungspflichten und allfällige Sanktionen wären separat anfechtbar – noch die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, da das Hauptverfahren bei der Vorinstanz weiterhin hängig bliebe. Auch ein weitläufiges Beweisverfahren, dessen Ersparnis nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG eine Anfechtbarkeit rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, da sich die verlangte Mitwirkung auf die Würdigung von Urkunden beschränkt.
Da kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die materiellen Rügen bleiben ungeprüft. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 2'000 zu tragen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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