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Justizze. Art. 23 VGG

Bundesverwaltungsgericht

IV-Beschwerde aus Kosovo: Nichteintreten wegen Nichtzahlung Kostenvorschuss trotz Zustellfiktion (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)

Datum
30.07.2026
Geschäftsnummer
C-253/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 23 VGG Art. 20 VwVG Art. 36 VwVG

Zusammenfassung

Ein in der Republik Kosovo wohnhafter Versicherter focht eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) über die Ablehnung seines Leistungsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und verlangte später eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Abkommen zur direkten Zustellung besteht. Der Beschwerdeführer nannte zwar ein Zustelldomizil in der Schweiz, holte die dort hinterlegte Zwischenverfügung jedoch nicht ab. Trotz Hinweis auf die Zustellfiktion und Androhung der Publikation im Bundesblatt leistete er den Kostenvorschuss nicht und stellte keinen Ratenzahlungsantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den angeordneten Kostenvorschuss nicht fristgerecht entrichtet hat. Die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026, welche die ursprüngliche Aufforderung zur Kostenvorschussleistung wiederholte, wurde an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Schweizer Adresse gesandt, aber von der Post als «nicht abgeholt» retourniert. Anschliessend erfolgte eine erneute Zusendung per A-Post mit ausdrücklichem Hinweis auf die eintretende Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG sowie auf die drohende Publikation im Bundesblatt gemäss Art. 36 Bst. b VwVG. Da der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Urteilsdatum den Vorschuss zahlte oder um Ratenzahlung ersuchte, ist gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen, da Gründe in der Person des Beschwerdeführers dies als unverhältnismässig erscheinen lassen. Ein Anspruch der Vorinstanz auf Parteientschädigung besteht nicht.

Entscheidend für das Nichteintreten ist allein die fehlende Zahlung des Kostenvorschusses nach erfolgter wirksamer Zustellung bzw. Zustellfiktion; die materielle Begründetheit der IV-Rentenansprüche wurde nicht geprüft.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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